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Corona-Verordnung:

Quarantäne bei Einreise nach BW - Neue Vorgaben und Ausnahmen im Überblick

Stand: 28.02.22 16:28 Uhr

Wer aus Risikogebieten nach Baden-Württemberg einreist, muss in Quarantäne - zum Beispiel aus Frankreich und der Schweiz. Für Grenzregionen ist am Wochenende allerdings eine Ausnahme bei Kurzaufenthalten in Kraft getreten. Hier eine Übersicht, welche Verpflichtung für wen gilt.

Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat unter anderem die französische Region Grand Est und den Schweizer Kanton Zürich wegen der dortigen hohen Infektionszahlen als Risikogebiete eingestuft. Für alle nach Baden-Württemberg Einreisenden aus Risikogebieten gilt die Corona-Verordnung (Einreise-Quarantäne und Testung, kurz CoronaVO EQT). Neu aufgenommen wurde eine Ausnahme von der Quarantäneverpflichtung für Kurzaufenthalte von Personen aus den Grenzregionen in Baden-Württemberg von weniger als 24 Stunden. Diese Änderung trat am Samstag in Kraft.

Das deutsch-französische und deutsch-schweizerische Grenzgebiet ist wegen der täglich hohen Anzahl an Grenzübertritten besonders von den Regelungen der Verordnung betroffen. „Uns ist bewusst, dass Quarantänemaßnahmen in vielerlei Hinsicht für die betroffene Bevölkerung belastend sind. Dies gilt vor allem in europäischen Grenzregionen, die vorbildlich zusammengewachsen sind und deren Grenzen heutzutage erfreulicher Weise im Alltag kaum mehr wahrgenommen werden", sagte Gesundheitsminister Manne Lucha. Darum stünden der grundsätzlichen Quarantänepflicht nach einer Einreise aus einem Risikogebiet stünden differenzierte Ausnahmeregelungen gegenüber.

Grundsätzlich bleiben die Grenzen für die Einreise nach Baden-Württemberg weiterhin offen. Die Corona-Verordnung regelt nicht die Frage, wer nach Baden-Württemberg einreisen darf oder ordnet gar Grenzschließungen an. Das Land Baden-Württemberg kann nicht regeln, wer in die Bundesrepublik Deutschland einreisen darf. Das entscheidet der Bund, konkret das Bundesinnenministerium, auf der Grundlage des Schengener Grenzkodex.

Die Corona-Verordnung trifft lediglich die infektionsschutzrechtlichen Anordnungen, regelt also insbesondere die Frage, ob sich Personen nach der Einreise in eine häusliche Absonderung (Quarantäne) begeben müssen und unter welchen Voraussetzungen sie davon befreit sind.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht sind insbesondere vorgesehen für

Auch Beschäftigte, die unaufschiebbar beruflich veranlasst in das Risikogebiet einreisen müssen, beispielsweise Montagearbeiter, müssen nach der Wiedereinreise nicht in Quarantäne. Insbesondere Berufs- und Bildungspendler sind daher von Vorneherein von der Quarantänepflicht ausgenommen.  Verheiratete oder Partner einer festen Beziehung sind von der Quarantänepflicht ebenfalls befreit.

Darüber hinaus ermöglicht die Corona-Verordnung flexible und der Situation angepasste Lösungen, da die Pflicht zur häuslichen Quarantäne durch die Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt (Stand: 16.10.2020).

Das Ministerium für Soziales und Integration appelliert an die Menschen in Baden-Württemberg und in allen Grenzregionen, den Infektionsschutz sehr ernst zu nehmen und sich entsprechend freiwillig zu beschränken. Minister Lucha: „Nicht alles, was erlaubt ist, ist derzeit auch empfehlenswert. Die Eindämmung der Pandemie ist eine Aufgabe, die nur gelingen kann, wenn alle im wahrsten Sinne des Wortes grenzüberschreitend zusammenhalten."

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