USA Flagge | Bildquelle: Pixabay.com

USA:

US-Gericht schränkt Präsident Trumps Anti-Muslim-Dekret ein: Muslimische Reisende dürfen nicht abgeschoben werden

Stand: 29.01.17 09:06 Uhr

29.01.2017. Ein US-Gericht hat das neue US-Einreise-Verbot für Bürger mehrerer muslimischer Staaten teilweise gestoppt: Betroffene Reisende, die sich bereits in der USA befinden, dürfen demnach nicht abgeschoben werden. Das entschied US-Distrikts-Richterin Ann Donnelly für den Staat New York. Mehrere US-Bundesstaaten schlossen sich mittlerweile dem Urteil an. Die US-Heimatschutzbehörde Homeland Security kündigte an, sich an das Urteil zu halten. US-Präsident Trump hatte zuvor in einem Dekret den Angehörigen von 7 muslimisch geprägten Staaten für die kommenden 90 Tagen die Einreise in die USA untersagt.

29.01.2017. Ein US-Gericht hat das neue US-Einreise-Verbot für Bürger mehrerer muslimischer Staaten teilweise gestoppt. betroffene Reisende, die sich bereits in der USA befinden, dürfen demnach nicht abgeschoben werden. Das entschied eine Distrikts-Richterin für den Staat New York. Mehrere US-Bundesstaaten schlossen sich mittlerweile dem Urteil an. Die US-Heimatschutzbehörde Homeland Security kündigte an, sich an das Urteil zu halten. US-Präsident Trump hatte in einem Dekret den Angehörigen von 7 muslimisch geprägten Staaten für die kommenden 90 Tagen die Einreise in die USA untersagt.

Das Deutsche Auswärtige Amt hatte in seinen Reisehinweisen zuvor mitgeteilt: "Mit Präsidialdekret vom 27. Januar 2017 ist eine Regelung in Kraft getreten, durch die Staatsangehörigen von Irak, Iran, Syrien, Libyen, Sudan, Somalia und Jemen für zunächst 90 Tage die Einreise in die USA verweigert wird. Personen, die diese Staatsangehörigkeit haben, müssen damit rechnen, an der US-Grenze abgewiesen bzw. bereits vom Flugverkehr in die USA ausgeschlossen zu werden, selbst wenn sie eine weitere, vom Einreisestopp nicht erfasste Staatsangehörigkeit oder einen gültigen Einreisesichtvermerk oder Aufenthaltstitel für die USA besitzen. Dies gilt auch für deutsche Staatsangehörige, die eine der vorgenannten Staatsangehörigkeiten zusätzlich besitzen (sogenannte Doppelstaater)."

In den kommenden Stunden wird an dieser Stelle eine ergänzte und erweiterte Version dieses Artikels veröffentlicht.

 

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