Syrische Flüchtlinge im Irak | Bildquelle: Diakonie Katastrophenhilfe

Sondergipfel:

EU bringt eine Milliarde Euro zur Versorgung syrischer Flüchtlinge auf - Druck auf unwillige Mitgliedsländer

Stand: 24.09.15 01:45 Uhr

Für die Versorgung von syrischen Kriegsflüchtlingen gibt die EU etwa eine Milliarde Euro zusätzlich aus. Das ist auf einem Sondergipfel beschlossen worden. So soll unter anderem das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen Geld bekommen. Viele Hilfsprojekte vor Ort sind unterfinanziert. Zudem zeigt die EU inzwischen Zähne gegenüber Staaten, die sich nicht angemessen an der Aufnahme von Flüchtlingen beteiligen. Die Europäische Kommission leitet 40 Vertragsverletzungsverfahren ein.

Die Europäische Kommission hat heute 40 Beschlüsse über die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen mehrere Mitgliedstaaten angenommen, die die Rechtsvorschriften zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem nicht vollständig umgesetzt haben. Im Nachgang zu dem zweiten Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda intensiviert die Europäische Kommission ihre Anstrengungen, mit denen sie die vollständige Anwendung des EU-Rechts im Bereich Migration und Asyl gewährleisten will. Den Schwerpunkt der betreffenden Rechtsvorschriften bilden gerechtere, schnellere und hochwertigere Asylentscheidungen (Asylverfahrensrichtlinie), humane Aufnahmebedingungen durch Gewährung physischer Leistungen (u. a. Unterkunft) für Asylbewerber überall in der EU (Richtlinie über Aufnahmebedingungen) und klarer gefasste Kriterien für die Gewährung internationalen Schutzes (Anerkennungsrichtlinie).

Der Erste Vizepräsident der Europäischen Kommission, Frans Timmermans, erklärte dazu: „Solidarität und Verantwortung sind zwei Seiten ein und derselben Medaille. Die Staats- und Regierungschefs der EU haben auf einer Sondertagung des Europäischen Rates im April die zügige und vollständige Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gefordert, um gemeinsame europäische Normen im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten.Mit den heute eingeleiteten 40 Vertragsverletzungsverfahren will die Kommission als Hüterin der Verträge dafür sorgen, dass die Mitgliedstaaten tatsächlich zügig und vollständig das umsetzen und anwenden, was sie früher zugesagt haben. Unser Gemeinsames Europäisches Asylsystem kann nur funktionieren, wenn sich jeder an die Regeln hält."

Dimitris Avramopoulos, für Migration und Inneres zuständiges Kommissionsmitglied, sagte: „In Europa muss sich jeder an die gemeinsam vereinbarten Normen für die Aufnahme von Asylsuchenden halten. Alle teilnehmenden Mitgliedstaaten müssen die bei ihnen gestellten Asylanträge gemäß den gemeinsamen Kriterien und Normen bearbeiten, die von den nationalen Behörden verwendet werden, um festzustellen, ob die betreffende Person Anspruch auf internationalen Schutz hat. Diese Normen müssen vollständig angewandt und eingehalten werden, wobei stets die Würde und die Menschenrechte der Antragsteller zu achten sind."

Die Europäische Kommission hat heute wie folgt 40 Beschlüsse zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen 19 Mitgliedstaaten eingeleitet:

Wegen Nichtmitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der aktualisierten Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) übermittelt die Kommission mit Gründen versehene Stellungnahmen an Bulgarien und Spanien. Mit der Richtlinie werden Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz harmonisiert. Sie enthält auch eine Reihe von Rechten zum Schutz vor Zurückweisung, zu Aufenthaltstiteln, Reisedokumenten und Zugang zu Beschäftigung und Bildung, sozialer Absicherung, Gesundheitsvorsorge, Unterkunft und Integrationsmaßnahmen sowie spezielle Vorschriften für Kinder und andere schutzbedürftige Personen. Die Richtlinie hätte bis zum 21. Dezember 2013 umgesetzt werden müssen. Obwohl Bulgarien und Spanien im Juni 2013 bzw. im Januar 2014 Aufforderungsschreiben (erste förmliche Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens) zugegangen waren, haben die beiden Mitgliedstaaten die Anerkennungsrichtlinie nicht umgesetzt bzw. der Kommission in keinem Fall die nationalen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt.

Wegen Nichtmitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der überarbeiteten Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU)[1] übermittelt die Kommission Aufforderungsschreiben an 18 Mitgliedstaaten[2].In dieser Richtlinie sind gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und klarere Vorschriften für die Beantragung von Asyl festgelegt. Sie gilt für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet - auch an den Grenzen, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen - der Mitgliedstaaten gestellt werden. Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, diese Richtlinie, mit der die Richtlinie 2005/85/EG aktualisiert wird, umzusetzen und der Kommission die nationalen Umsetzungsmaßnahmen bis zum 20. Juli 2015 mitzuteilen (mit Ausnahme des Artikels 31 Absätze 3 bis 5, für den die Umsetzungsfrist der 20. Juli 2018 ist).

Die Kommission übermittelt Aufforderungsschreiben an 19 Mitgliedstaaten[3] wegen Nichtmitteilung der nationalen Maßnahmen, die zur vollständigen Umsetzung der aktualisierten Richtlinie über Aufnahmebedingungen (Richtlinie 2013/33/EU)[4] ergriffenen wurden. In dieser Richtlinie sind gemeinsame Mindestnormen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, in den Mitgliedstaaten festgelegt. Gemäß der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Antragstellern, die internationalen Schutz beantragen, im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen gewährt werden. Diese umfassen den Zugang zu Unterkunft, Verpflegung, Gesundheitsversorgung und Beschäftigung sowie zu medizinischer und psychologischer Versorgung. Die Richtlinie beschränkt auch die Inhaftierung von schutzbedürftigen Personen, insbesondere von Minderjährigen. Die Mitgliedstaaten hatten die Richtlinie, mit der die Richtlinie 2003/9/EG aktualisiert wird, umzusetzen und die nationalen Umsetzungsmaßnahmen bis zum 20. Juli 2015 mitzuteilen.

Die Kommission übermittelt nun ein zweites ergänzendes Aufforderungsschreiben an Griechenland wegen Verstoßes gegen einige Bestimmungen der aktualisierten Richtlinie über Aufnahmebedingungen und der aktualisierten Asylverfahrensrichtlinie. In diesem Schreiben werden schwerwiegende Mängel des griechischen Asylsystems angemahnt, vor allem im Hinblick auf die materiellen Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, insbesondere Menschen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme und schutzbedürftige Personen. Zudem wird auf strukturelle Schwachstellen in der Funktionsweise der Vormundschaft oder der rechtlichen Vertretung für alle unbegleiteten Minderjährigen während des Asylverfahrens hingewiesen. Nach einem Aufforderungsschreiben der Kommission im Jahr 2009 und einem ersten ergänzenden Aufforderungsschreiben im Jahr 2010 hatte sich Griechenland verpflichtet, sein Asylsystem auf der Grundlage eines im August 2010 vorgelegten und im Januar 2013 überarbeiteten Aktionsplans für Asylreform und Migrationssteuerung umfassend zu reformieren. Die Kommission beobachtete eingehend die Umsetzung der Maßnahmen des Aktionsplans und leistete finanzielle und technische Unterstützung. Griechenland hat im März einen neuen Fahrplan zu Asylfragen für 2015 vorgelegt. Trotz der zwischenzeitlich erzielten Fortschritte besteht unabhängig von dem jüngst zu verzeichnenden hohen und unerwarteten Zustrom weiterhin ein anhaltender struktureller Mangel an Aufnahmekapazitäten. Deshalb hat die Europäische Kommission nach wie vor ernste Bedenken hinsichtlich der Verfügbarkeit angemessener Aufnahmebedingungen für Asylbewerber sowie der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber.

Die nächsten Schritte

Aufforderungsschreiben sind die erste förmliche Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens. Nach Erhalt eines Aufforderungsschreibens haben die Mitgliedstaaten zwei Monate Zeit, um dieses zu beantworten. Dabei müssen sie der Kommission in Fällen, in denen eine Nichtmitteilung angemahnt wurde, ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen mitteilen. Fallen die Antworten nicht zufriedenstellend aus oder werden nationale Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie weiterhin nicht mitgeteilt, kann die Europäische Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln und somit zur zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens überzugehen.

Nach Erhalt der mit Gründen versehenen Stellungnahme haben die Mitgliedstaaten zwei Monate Zeit, um der Kommission zu antworten. Dabei müssen sie mitteilen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um eine vollständige Umsetzung zu gewährleisten oder die nationalen Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen die betreffenden Mitgliedstaaten zu erheben. In Fällen, in denen keine nationalen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt werden, kann die Kommission dem Gerichtshof die Verhängung von finanziellen Sanktionen gemäß Artikel 260 Absatz 3 AEUV vorschlagen.

Hintergrund

Seit den frühen 2000er Jahren hat die Kommission eine Reihe von Rechtsakten zur Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vorgeschlagen. Parlament und Rat haben diese Rechtsvorschriften Stück für Stück verabschiedet.

Wir verfügen nun europaweit über gemeinsame Normen für die Aufnahme von Asylsuchenden, für einen würdevollen Umgang sowie für die Bearbeitung der Asylanträge, und wir haben gemeinsame Kriterien, anhand deren unsere unabhängigen Justizsysteme bestimmen können, ob eine Person Anspruch auf internationalen Schutz hat.

Fünf verschiedene Rechtsakte bilden den Kern des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (die Dublin-Verordnung, die Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie, die Neufassung der Anerkennungsrichtlinie, die Neufassung der Richtlinie über Aufnahmebedingungen und die Eurodac-Vorschriften über die Abnahme von Fingerabdrücken).

Am 13. Mai 2015 legte die Europäische Kommission ihre Europäische Migrationsagenda vor, die eine umfassende Strategie für eine bessere Steuerung der Migration in all ihren Aspekten enthält. In diesem Zusammenhang hat sich die Kommission verpflichtet, sich vorrangig mit der Umsetzung und der praktischen Anwendung der kürzlich erlassenen Asylvorschriften zu befassen, wenn sie die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren erwägt. Die Kommission hat heute 37 neue Verfahren eingeleitet, ist in zwei anhängigen Verfahren zur nächsten Verfahrensstufe übergegangen und hat in einem Fall ein zweites ergänzendes Aufforderungsschreiben übermittelt.

Die Kommission hat zudem am 28. August 2015 an Deutschland, Italien, Griechenland, Ungarn und Zypern Verwaltungsschreiben gesandt, in denen diese Mitgliedstaaten zu einer Klarstellung hinsichtlich der Einhaltung der Eurodac-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 603/2013) aufgefordert werden. In weiteren Verwaltungsschreiben vom 11. September 2015 wurden Deutschland, Italien und Griechenland zu einer Klarstellung im Hinblick auf den Erlass und die Durchsetzung von Rückkehrentscheidungen (Richtlinie 2008/115/EG) aufgefordert.

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