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Sonntagsarbeitsverbot - ver.di fordert schnelle Umsetzung der Entscheidung in Baden-Württemberg

Stand: 27.11.14 20:36 Uhr

27. November 2014. ver.di Baden-Württemberg sieht sich durch die gestrige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig zur Sonntagsarbeit bestätigt: Demnach sei Sonntagsarbeit verboten. Ausnahmen seien nur in begründeten Fällen zulässig.Wie die gestern beanstandete hessische Gewerbebedarfsverordnung enthält auch die baden-württembergische Verordnung damit offenkundig rechtswidrige Ausnahmen. ver.di fordert die Landesregierung auf, die Verordnung schnell den Anforderungen der Entscheidung anzupassen. Geklagt hatten die südhessischen evangelischen Dekanate Darmstadt-Stadt und Vorderer Odenwald gemeinsam mit dem ver.di Landesbezirk Hessen als Mitglieder der "Allianz für den freien Sonntag".Anders als die klagende Allianz hatten viele Verbraucher auf eine kundenfreundlichere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gehofft.

Leni Breymaier, ver.di Landesbezirksleiterin sagte: „Der Sonntag ist der Tag für Erholung und Gemeinschaft. Darauf muss sich eine Gesellschaft verlassen können. Genügend Beschäftigte müssen trotzdem sonntags ran und leisten für uns alle wichtige und wertvolle Arbeit, zum Beispiel in Krankenhäusern oder im öffentlichen Nahverkehr. Für den reinen Kommerz braucht es aber keine Ausnahmen in der Verordnung. Die gestrige Entscheidung sorgt nun für den dringend gebotenen Einhalt."

Eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot ist in Baden-Württemberg - wie in Hessen - für die Bereiche Callcenter und Lotto- und Totogesellschaften geregelt und nun für nichtig erklärt worden.

Soweit die Verordnung eine solche Beschäftigung in den Bereichen Brauereien, Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein, Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis zulässt, seien, so die Gewerkschaft, nun deutlich strengere Regelungen zu erwarten. Erlaubt bleibe die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in dem Bereich des Buchmachergewerbes, aber nur wenn die Veranstaltungen am Sonntag stattfinden und die Wetten vor Ort entgegengenommen werden (zum Beispiel Pferderennen).

Für die Bereiche Videotheken und öffentliche Bibliotheken gibt es ver.di zufolge in Baden-Württemberg anders als in Hessen keine Ausnahmeregelung.

Geklagt hatten die südhessischen evangelischen Dekanate Darmstadt-Stadt und Vorderer Odenwald gemeinsam mit dem ver.di Landesbezirk Hessen als Mitglieder der „Allianz für den freien Sonntag".

Zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts:

http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2014&nr=69

Die entsprechende baden-württembergische Verordnung:

http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16487/2_2.pdf

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