| Bildquelle:

Berlin:

Noch Probleme bei Schiffssicherheit - Floating Armouries: "Kurzwaffen unverzichtbar zur Verteidigung der Crew"

Stand: 11.07.15 09:06 Uhr

11.07.2015. Bei dem 2013 eingeführten Zulassungsverfahren für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen gibt es noch einige Probleme. Dies geht aus dem vom der Bundesregierung als Unterrichtung vorgelegten Erfahrungsbericht vor, der auf Angaben des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und der Bundespolizei beruht. In der vorgeschriebenen Zahl von mindestens 4 Wachmännern sehen Deutsche Sicherheitsfirmen einen Wettbewerbsnachteil gegenüber ausländischen Konkurrenten. Umstritten ist auch die Pflicht für Kurzwaffen und die Genehmigungspflicht von schwimmenden Waffenlagern.

Danach sind in den Jahren 2013 und 2014 Anträge von 20 Sicherheitsfirmen eingegangen. Davon waren elf Firmen auf dem Ausland. 13 Anträge wurden positiv beschieden. Zu den Erfahrungen heißt es, das deutsche Recht schreibe eine Mindestgröße der Bewachungsteams von vier Personen vor. Dies sei von deutschen Bewachungsunternehmen kritisiert worden, weil dadurch der Wettbewerb um Aufträge auf ausländischen Schiffen enorm beeinträchtigt werde.

Beauftragt würden dann ausländische Unternehmen, die Teams von zwei bis drei Wachpersonen einsetzen könnten. Die deutschen Behörden wollen jedoch an der Mindestgröße von vier Personen festhalten: "Insbesondere im Hinblick auf die oftmals enorme Schiffsgröße und die von den Wachpersonen einzuhaltenden Ruhezeiten erscheint eine wirksame Bewachung mit weniger als vier Wachpersonen effektiv nicht möglich", heißt es in dem Bericht.

Probleme gibt es offenbar auch im Umgang mit Waffen und Ausrüstung der Bewachungsteams. So hätten Bewachungsunternehmen schwimmende Waffenlager ("Floating Armouries") nutzen wollen, um ihre Waffen vor oder nach der Einfahrt in ein Hochrisikogebiet einzulagern. Grund sei, dass bestimmte Hafenstaaten die Einfuhr und Lagerung der Waffen und der Ausrüstung nicht gestatten würden.

Allerdings seien schwimmende Waffenlager als Empfänger von Waffen und Ausrüstung "unter exportkontrollrechtlicher Betrachtung" nur in Einzelfällen genehmigungspflichtig.Auch die Pflicht zur Mitführung von Kurzwaffen ist zwischen Unternehmen und Behörden umstritten. Während die Unternehmen kritisieren, dass durch die Pflicht zur Mitführung von Kurzwaffen Einreiseprobleme in bestimmte Hafen- und Küstenstaaten angesichts der dortigen Ein- und Ausfuhrkontrollbestimmungen entstanden seien, halten die deutschen Behörden an der Pflicht fest:

"Kurzwaffen werden aus polizeilicher Sicht der Bundespolizei als unverzichtbares, weil effektives Mittel für die Verteidigung der Crew und der Eigensicherung der Wachpersonen selbst angesehen, sollten die Piraten an Bord des Schiffes gelangt sein." (hib/HLE) 

WERBUNG:



Seitenanzeige: