Das Grüne Rezept ist eine Empfehlung des Arztes, der die Anwendung eines nicht verschreibungspflichtigen Medikaments aus medizinischer Sicht für notwendig erachtet. Gleichzeitig dient es dem Patienten als Merkhilfe bezüglich Name, Wirkstoff und Darreichungsform. Der bisher geltende Satz "Dieses Rezept können Sie nicht zur Erstattung bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse einreichen." wird künftig ersetzt durch "Dieses Rezept können Sie bei vielen gesetzl. Krankenkassen zur Voll- oder Teilerstattung als Satzungsleistung einreichen." Darauf macht der Deutsche Apothekerverband (DAV) die 70 Millionen gesetzlich krankenversicherten Menschen in Deutschland aufmerksam.
Die Mehrheit der Krankenkassen - etwa 70 von 123 - machen derzeit davon Gebrauch, die Kosten für bestimmte rezeptfreie, jedoch apothekenpflichtige Arzneimittel als individuell festgelegte Satzungsleistung zu übernehmen. In erster Linie werden pflanzliche, homöopathische und anthroposophische Arzneimittel erstattet. Für die Kostenerstattung eines solchen Medikaments muss der Versicherte die Quittung aus der Apotheke zusammen mit dem Grünen Rezept bei seiner Krankenkasse einreichen. Oft quittiert die Apotheke den Kaufpreis auch direkt auf dem Grünen Rezept. Erstattet wird meist bis zu einer bestimmten jährlichen Summe, je nach Krankenkasse zwischen 50 und 400 Euro. Einzelheiten dazu sollten Verbraucher direkt bei ihrer Krankenkasse erfragen. Gibt es keine Erstattung der Krankenkasse, kann das Grüne Rezept zusammen mit der Quittung aus der Apotheke auch bei der jährlichen Einkommensteuererklärung des Patienten als außergewöhnliche Belastung eingereicht werden.
Von den 481 Millionen apothekenpflichtigen Arzneimitteln, die im Jahr 2014 von Apotheken abgeben wurden, ist etwa jedes zehnte (48 Millionen) auf einem Grünen Rezept von einem Arzt empfohlen worden.
Eine Liste mit allen Kassen und ihren Erstattungsregeln auf www.aponet.de
Bedeckt 10 / 13° C Luftfeuchte: 82% |
Leichter Regen 15 / 16° C Luftfeuchte: 97% |
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