Das Strafverfahren darf nicht dazu führen, dass Kriminalitäts-Opfer erneut traumatisiert werden, so derBundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas. Auch wenn Deutschland den Schutz und die Rechte von Opfern in den letzten Jahren bereits konsequent ausgebaut und dafür gesorgt habe, dass der Opferschutz seinen festen Platz in der Strafprozessordnung hätte, seien weitere Verbesserungen möglich. Mit der Reform würden weitere wichtige Schritte gegangen, um den Schutzstandard für die Opfer zu erhöhen. Der Staat habe die Aufgabe, sich schützend vor die Opfer von Straftaten zu stellen und deren Belange zu achten. Die Opfer seien die Menschen, die oftmals großen seelischen Belastungen ausgesetzt sind. Daher dürften sie im Strafverfahren nicht allein gelassen werden, so Maas. Aus diesem Grund werde nicht einfach nur die Opferschutzrichtlinie umgesetzt, sondern man nutze die Gelegenheit, mit der Neuregelung zur psychosozialen Prozessbegleitung einen Meilenstein im Opferschutz zu setzen. Damit könne den Opfern schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten die emotionale und psychologische Unterstützung, die sie benötigten gegeben werden, resümmierte Maas.
Hintergrund
Die EU-Opferschutzrichtlinie ist bis zum 16. November 2015 in nationales Recht umzusetzen. Sie legt Mindeststandards für die Rechte der Opfer von Straftaten fest. Ihre Gewährleistungen auf den Gebieten Information und Unterstützung, Teilnahme am Strafverfahren und Schutz des Verletzten fallen jedoch nur teilweise in den Zuständigkeitsbereich der Bundesgesetzgebung. Wesentliche Bereiche – wie etwa die Regelungen über den Zugang zu Opferhilfeeinrichtungen – liegen in der Zuständigkeit der Länder.
Inhaltlich kann die Richtlinienumsetzung auf dem durch die Opferrechtsreformgesetzgebung
seit 1986 stetig erweiterten Bestand von Verfahrensrechten des Verletzten aufbauen, es besteht dennoch punktueller Anpassungsbedarf:
Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besonders intensive Form der Begleitung für besonders schutzbedürftige Verletzte von schweren Straftaten vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst ihre qualifizierte Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren. Damit soll vor allem die individuelle Belastung der Opfer reduziert werden.
Vorgesehen ist ein Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung für die in § 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 StPO genannten Personen, also für Kinder und Jugendliche sowie vergleichbar schutzbedürftige Personen als Opfer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten. Sonstige Opfer schwerer Gewalt- und Sexualdelikte (Personen, die in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StPO) sollen ebenfalls kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung erhalten, wenn nach Ansicht des Gerichts dies im Einzelfall erforderlich ist. Psychosoziale Prozessbegleitung wird in jedem Fall nur auf Antrag gewährt.
In Österreich oder der Schweiz gibt es bereits detaillierte gesetzliche Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung; in Deutschland hingegen in dieser Form noch nicht. Allerdings wird psychosoziale Prozessbegleitung in einigen Ländern, z. B. in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein bereits praktiziert. Die Erfahrungen hierzu sind sehr positiv und es zeigt sich, dass eine professionelle Begleitung gerade für kindliche und jugendliche Opfer von schweren Gewalt- und Sexualdelikten die erheblichen Belastungen, die ein Strafverfahren mit sich bringt, deutlich reduzieren kann.
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