Der Entwurf sieht vor, dass amtierende und ehemalige Mitglieder der Bundesregierung dieser anzuzeigen haben, wenn sie beabsichtigen, innerhalb von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden aus der Bundesregierung einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes nachzugehen. Dabei kann die angestrebte Beschäftigung untersagt werden, wenn durch ihre Aufnahme öffentliche Interessen beeinträchtigt werden können. Die Untersagung soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten, kann in Ausnahmefällen aber auch auf einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten ausgedehnt werden. Für den Fall einer Untersagung einer angestrebten Beschäftigung steht den Betroffenen - jedenfalls für die Dauer der Karenzzeit - ein Anspruch auf Übergangsgeld zu.
Verfahrenstechnisch soll künftig die Bundesregierung die Entscheidung über die Untersagung treffen - und zwar auf Empfehlung eines beratenden Gremiums. Die Mitglieder dieses Gremiums sollen Funktionen an der Spitze staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen wahrgenommen haben oder über Erfahrungen in einem wichtigen politischen Amt verfügen. Die Entscheidung der Bundesregierung wird mit der Empfehlung des beratenden Gremiums veröffentlicht.
Die vorgesehenen Regelungen sollen dazu beitragen, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung nicht zu beeinträchtigen und die Betroffenen vor Unsicherheit oder ungerechtfertigter Kritik zu schützen.
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