Feuerwerksartikel der Klasse II dürfen nur an über 18-Jährige verkauft werden.
Die Ware darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie und ihre Verpackung deutlich sichtbar, leicht lesbar, dauerhaft und in deutscher Sprache unter anderem mit folgenden Kennzeichnungen versehen ist: Bezeichnung des Gegenstandes; Name (Warenzeichen), Anschrift und Telefonnummer des Herstellers beziehungsweise des Importeurs, sowie die Altersgrenze und das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM-P I oder II - vierstellige Zahl) oder die CE Kennzeichnung und Registrierungsnummer.
Die Verbraucher sollten Feuerwerk nur im Einzelhandel und nicht bei fliegenden Händlern erwerben. Nur im Einzelhandel haben die Käufer die Garantie, dass Böller und Raketen vom Bundesamt für Materialprüfung getestet sind. Kleinstfeuerwerk der Klasse I wie etwa Knallbonbons oder Wunderkerzen darf der Einzelhandel das ganze Jahr über an Kunden abgeben, die älter als zwölf Jahre alt sind.
Leichter Regen 10 / 12° C Luftfeuchte: 91% |
Leichter Regen 15 / 16° C Luftfeuchte: 97% |
Starker Regen 10 / 12° C Luftfeuchte: 92% |