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Gericht gegen mehrdeutige Sprüche: Kondomwerbung mit zu vielen Orgasmen ist irreführend

Stand: 01.12.15 20:24 Uhr

Eine Firma, die Kondome vertreibt, wirbt auf ihren Packungen mit der Angabe "1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen". Ein Wettbewerber hat die Firma abgemahnt mit der Begründung, dass man ein Kondom ja nur einmal verwenden könne und daher auch nur ein Orgasmus pro Kondom möglich sei. Also sei die Werbung irreführend und damit unlauter. Er bekam Recht.

Auch das Landgericht in Düsseldorf sah den Sachverhalt so und bestätigte seine zuvor erlassene einstweilige Verfügung gegen den Beklagten.*

Kondome seien Medizinprodukte, so die Richter. Diese dürften, wie sich aus der für Kondome anwendbaren EN ISO 4074: 2002 ergibt, nur einmal verwendet werden. Dieses Gebot zur Einmalverwendung mag einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher aller Altersklassen zwar bekannt sein. Gerade bei Jugendlichen sei der Aufklärungsbedarf zur richtigen Anwendung von Kondomen aber anhaltend hoch und bei mehrdeutigen Angaben Gefahr der Irreführung gegeben.

Slogan war als Gag gemeint

Die Gefahr der Fehlinterpretation der Aussage „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen" kann laut Gericht nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der Verbraucher den humorvollen Charakter der Äußerung erkennt, weil auf der Rückseite der Kondomverpackung in der so genannten „Mehrwertetabelle" auch Angaben zum Kalorienverbrauch bei der Verwendung der Kondome und in einer Fußnote am Ende der Tabelle der Hinweis „Kann Spuren von Feenstaub enthalten" abgedruckt sind.

Auf der Rückseite der Verpackung werde nämlich zum Beispiel auch darauf hingewiesen, dass die Hälfte des Gewinns an gemeinnützige Projekte abgeführt wird. Insofern werde wegen der Kombination von einerseits ernst zu nehmenden und andererseits lustigen Angaben dem Verbraucher nicht auf Anhieb klar, dass lediglich humorvoll das sensible Thema der multiplen Orgasmen angesprochen werde.

Der Streitwert wurde auf 50.000 € festgesetzt. Das bedeutet für die Beklagte Firma Verfahrenskosten für die erste Instanz von immerhin einiges über 8.500,00 € führt.

"Der Verbraucher wird vom Gesetzgeber und den Gerichten zunehmend für dumm befunden", meint der Karlsruher Anwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Timo Schutt, zu der Entscheidung. "Früher ging man noch von einem wesentlich intelligenteren Verbraucherleitbild aus. Ich stelle zunehmend fest, dass sich Unternehmen darauf einstellen müssen, dass die Gerichte dem Verbraucher gar keinen eigenen Willen mehr zugestehen." Dann lande man in naher Zukunft da, wo die US-Amerikanische Justiz bereits sei - "wenn nämlich in der Anleitung zu einer Mikrowelle ernsthaft darüber aufgeklärt werden muss, dass darin keine lebende Tiere getrocknet werden dürfen", so Schutt.

Unternehmen sollten daraus die Konsequenz ziehen, Satire und Humor nur äußerst gezielt einzusetzen, dass der Verbraucher lieber zu viel als zu wenig informiert werden muss und im Zweifel jedwede werbliche Ansprache, Marketingaktion, Aussage nach Außen vorab anwaltlich überprüft werden sollte. 


*(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2015, Aktenzeichen 14c O 124/15)
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