In dem Fall hatte ein Abgestellter eines Gerichts seinen dienstlichen Computer für private Zwecke genutzt. Bei einer Geschäftsprüfung im März 2013 waren auf der Festplatte des Rechners mehr als 6.400 E-Book-, Video-, Audio- und Bilddateien gefunden worden. Darüber hinaus war auf dem Rechner auch ein Programm installiert, mit dem der Kopierschutz von Herstellern umgangen werden könnte. Etwa einen Monat später erhielt der Angestellte die außerordentliche fristlose Kündigung, mit Schreiben vom 13. Mai 2013 hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Dagegen reichte der Angestellte eine Kündigungsschutzklage ein. Dieser gaben die Vorinstanzen auch statt. Das BAG entschied jedoch anders. Selbst wenn auch andere Kollegen den betroffenen Rechner für private Zwecke genutzt haben sollten, käme eine fristlose Kündigung in Betracht, erklärte der 2. Senat des BAG. Auch stehe der Kündigung nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer für seinen dienstlichen Rechner für bestimmte private Zwecke nutzen durfte. Der Arbeitnehmer habe aus der Erlaubnis nicht schließen können, dass auch die beanstandeten "Raubkopien" gestattet gewesen seien. Daher sei die Kündigung wirksam. Zur weiteren Bearbeitung wurde der Fall an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Wan kann der Arbeitgeber kündigen?
Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann es immer wieder zu Schwierigkeiten kommen. Denn eine Kündigung muss verschiedene Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein, betont die Anwaltskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater. Auch müsse zwischen der außerordentlichen und ordentlichen Kündigung unterschieden werden. Bei der außerordentlichen Kündigung biete das Kündigungsschutzgesetz keinen besonderen Schutz. Allerdings müsse in der Regel auch eine erhebliche Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer vorliegen. Im Zweifel sollte ein Anwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden.
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