Waldbrand | Bildquelle: pixabay.com

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Achtung Waldbrand! Was verboten ist, und was erlaubt - Jeder zweite Waldbrand entsteht durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Stand: 16.07.15 10:47 Uhr

Durch die von der Hitze verursachte Trockenheit steigt in vielen Gebieten Deutschlands die Waldbrandgefahr an. Verantwortlich für bedrohliche Brände ist aber nicht allein die Wetterlage. Ein Großteil der Brände geht auf das Konto von Brandstiftern und leichtsinnigen Waldbesuchern. Diese schaden nicht nur dem Wald und gefährden seine Besucher, sondern bedrohen auch die materielle Existenz vieler Privatwaldbesitzer. Ein achtlos weggeworfener Zigarettenstummel kann die Erwerbsgrundlage ganzer Familien vernichten. Dabei ist es einfach, Brände zu vermeiden oder aber im Brandfall das Schlimmste zu verhindern.

Waldbrände gefährden Existenz von Privatwaldbesitzern

Die Statistik des Bundesministeriums für Landwirtschaft verzeichnet für das Vorjahr 429 Brände, die insgesamt eine Fläche von 120 Hektar zerstörten. Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und insbesondere Brandenburg (117 Brände) waren dabei am stärksten betroffen. Ein hoher Prozentsatz der Brände geht dabei auf menschliches Verschulden, genauer gesagt auf Fahrlässigkeit (103 Brände) oder gar Vorsatz (84 Brände), zurück. Weil der Grund für mehr als 40 Prozent der Waldbrände im Dunkeln bleibt (176 Fälle), muss von zahlreichen weiteren Brandstiftungen ausgegangen werden, die Menschenleben gefährden und die Tier- und Pflanzenwelt zerstören.

Zündeln kann Waldbauernfamilien in den Ruin stürzen

Der Dachverband der Waldbesitzerverbände, AGDW – Die Waldeigentümer, weist darauf hin, dass der Wald kein herrenloses (und damit auch kein „gesetzloses") Land darstellt, sondern entweder dem Staat, den Kommunen oder aber – zu fast 50 Prozent – privaten Waldbesitzern gehört. Letztere sind im Schadensfalle ganz besonders betroffen. Zum einen finden mehr als ein Drittel aller Brände im Privatwald statt. Zum anderen bedeutet ein brennender Wald, der zuvor über Jahrzehnte mühsam aufgebaut wurde, ein bitteres Ende für die betroffenen Familienbetriebe.

Der Geschäftsführer der AGDW, Alexander Zeihe, meint: „Viele Menschen halten den Wald anscheinend für besitzloses Land, in dem man keine Rücksicht auf den Eigentümer nehmen muss. Mit dieser bedenklichen Haltung gefährden sie die Existenz von Waldeigentümerfamilien, die vom Holz und anderen Forstprodukten leben. Sicherlich gäbe es weniger Waldbrände, wenn allgemein bekannt wäre, dass ein Wald nicht weniger besitzlos ist als ein Getreidefeld auf dem Land oder eine Immobilie in der Stadt."

Keinen Waldbrand riskieren: So geht's

Wer sich an folgende Regeln hält, riskiert keinen Waldbrand: Zum Beispiel, indem man Feuer zum Grillen nur an offiziellen, fest eingerichteten Feuerstellen entzündet und danach das Feuer ständig kontrolliert. Bei offenem Feuer außerhalb des Waldes hält man einen Mindestabstand von 100 Metern zum Waldrand ein. Und ganz wichtig: Zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober gilt bundesweit in allen Wäldern absolutes Rauchverbot.

Genauso wichtig wie die Prävention ist auch das richtige Verhalten, wenn man einen Brand im Wald entdeckt. Dann heißt es, sofort die Feuerwehr zu alarmieren. AGDW-Geschäftsführer Alexander Zeihe nennt die Punkte, die die Feuerwehr zur Einschätzung der Lage unbedingt wissen muss: „Nach dem 112-Wählen kommt es auf präzise Antworten auf vier Fragen an: Wo brennt es? Brennen Böden oder Bäume? Sind Menschen oder Gebäude in Gefahr? Von wo wird angerufen?" Ist die Feuerwehr an der Brandstelle angekommen, wird sie nach Möglichkeit auch von ortskundigem Forstpersonal unterstützt und begleitet.

Wichtig für Waldbesucher: Waldbrandwarnstufen

Vielerorts geben Hinweistafeln Auskunft über die aktuelle Brandgefahr in den Wäldern. Die Gefahrenlage wird in Waldbrandwarnstufen angegeben, die von Stufe 1 (sehr geringe Gefahr) bis zur höchsten Waldbrandwarnstufe 5 (sehr hohe Gefahr) abgestuft sind. Ab Stufe 3 kann das Verlassen der Wege untersagt werden, ab Stufe 4 können von den Behörden bestimmte Areale sogar ganz gesperrt werden. Damit soll verhindert werden, dass durch fahrlässiges Verhalten ein Waldbrand ausgelöst wird.

Im Internet informiert eine Webseite des Bundesverkehrsministeriums www.dwd.de/waldbrand über die aktuelle Gefahrenlage.

Was ist im Wald verboten, was erlaubt?

Angeln

Zum Angeln in Waldgewässern ist ein gültiger Angelschein notwendig, außerdem das Einverständnis des zuständigen Försters oder Waldbesitzers.

Grillen/Lagerfeuer

Grillen – selbst mit einem mobilen Campinggrill – und das Entzünden eines Lagerfeuers ist nur an ausgewiesenen Feuerstellen erlaubt. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine wilde Feuerstelle an einem See oder auf einer Waldlichtung oder einer Wiese im Wald betrieben wird.

Holzsammeln

Am Boden liegende Äste, Rinde und Holz dürfen in geringen Mengen zum Eigengebrauch gesammelt werden. Das Fällen von Bäumen, das Abschneiden oder Abreißen von Ästen ist hingegen strikt verboten. Falls man doch eine größere Menge an Holz sammeln will, stellt der zuständige Förster einen Holzsammelschein aus.

Hunde

Hunde müssen in einigen Bundesländern grundsätzlich im Wald an der Leine geführt werden. In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen müssen Hunde im Wald dagegen nicht angeleint sein, solange sie sich im „Wirkungsbereich" des Besitzers befinden.

Mountainbiking

Querfeldein- oder Crossfahren ist ohne gesonderte Genehmigung grundsätzlich verboten. Das Mountainbiking und insbesondere das Off-Road-Fahren kann nämlich zu Schäden an Boden und Vegetation führen und die Wildtiere in Stress versetzen.

Musik und Lärm

In Schutzgebieten ist von allen Ruhestörungen abzusehen, die Mensch und Tier stören könnten. Bei Belästigung anderer Erholungsuchender durch laute Musik können auch in nicht geschützten Wäldern Geldbußen erhoben werden.

Parken

Das Parken im Wald oder auf Waldwegen ist nicht erlaubt. Grundsätzlich dürfen nur die besonders gekennzeichneten Wanderparkplätze dafür genutzt werden.

Picknick

Ein Picknick im Wald ist grundsätzlich erlaubt, allerdings nicht innerhalb von Schutzgebieten. Der entstehende Müll muss selbstverständlich selbst beseitigt werden.

Radfahren und Reiten

Radfahren und Reiten im Wald ist nur auf geeigneten bzw. gekennzeichneten Straßen und Wegen erlaubt (näheres regeln die Bundesländer). Sind gekennzeichnete Reit- und Radwege vorhanden, müssen diese genutzt werden.

Sammeln von Pilzen, Beeren etc.

Beeren, Nüsse, Pilze, Kräuter und Blumen können, sofern sie nicht geschützt sind, in der Regel gepflückt oder gesammelt werden. Diese „Waldprodukte" dürfen jedoch nur zum eigenen Gebrauch in kleinen Mengen mit nach Hause genommen werden. Für das gruppenweise und / oder gewerbliche Sammeln ist eine Genehmigung des Waldbesitzers erforderlich.

Wandern

In der Regel darf der Waldbesucher die Wege verlassen. Einschränkungen bestehen in Schutzgebieten. In Schleswig-Holstein dürfen die Wege nur in Erholungswäldern verlassen werden.

Wohnmobile

Grundsätzlich ist die Übernachtung und das Aufstellen von Wohnmobilen in Wäldern verboten. Mit Erlaubnis durch die Forstverwaltung und den Waldbesitzer werden in einigen Bundesländern allerdings Ausnahmen gemacht.

Zelten

Das Schlafen im Freien, z.B. in einem Schlafsack, ist erlaubt. Nicht dagegen das Bauen und Aufrichten fester Unterstände. Will man dennoch Hütten bauen oder Zelte aufstellen, dann ist grundsätzlich das ausdrückliche OK des Försters oder Waldbesitzers einzuholen.

Interessenvertretung der Waldbesitzer

Der Verband "AGDW – Die Waldeigentümer" vertritt eigenen Angaben zufolge als Dachverband für 13 Landesverbände die Interessen der über zwei Millionen privaten und körperschaftlichen Waldbesitzer in Deutschland. Unser Denken und Handeln orientiert sich stets an den drei Säulen der Nachhaltigkeit: Ökonomie, Ökologie und Soziales. In diesem Sinne sehen wir in der verantwortungsvollen Nutzung des Waldes die Grundlage für dessen Schutz und Sicherung als Lebens- und Wirtschaftsraum. Der Verband ist Mitglied im Zentralverband der Europäischen Waldbesitzer (CEPF).

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