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Baden-Württemberg:

Kartellamt zerschlägt staatliche Forstwirtschaft komplett - Minister Bonde: Wir müssen vor Gericht!

Stand: 15.07.15 15:00 Uhr

15.07.2015. Dem Land Baden-Württemberg wurde heute die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes zum Rundholzverkauf in Baden-Württemberg und für die Erbringung forstlicher Tätigkeiten im Körperschafts- und Privatwald zugestellt. Das teilte der baden-württembergische Forstminister Bonde mit. Eine Umsetzung der Forderungen hätte "eine vollständige Zerschlagung der Forststruktur im Land zur Folge". Die Bundesregierung müsse das Kartellamt per Bundeswald-Gesetz in die Schranken weisen. Das Land werde umgehend Rechtsmittel beim zuständigen Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

Mit der Zustellung der Untersagungsverfügung bestätige das Bundeskartellamt seine bisherige Position, teilte Bonde in einer Presse-Info mit:  "Eine Umsetzung der Forderungen würde zu einer massiven Gefährdung der Gemeinwohlfunktion des Waldes führen und hätte die vollständige Zerschlagung der Forststruktur im Land zur Folge."

Bonde sagte weiter: „Das Bundeskartellamt ignoriert alle Hinweise und Stellungnahmen. Nachdem es ursprünglich nur um den Verkauf von Nadelstammholz ging, geht das Kartellamt nun weit darüber hinaus. Obwohl das Land immer wieder öffentlich Gesprächsbereitschaft signalisiert hat, will die Bundesbehörde kompromisslos ihre Maximalforderungen durchsetzen."

Das Kartellamt sei eigentlich einer sozialen Marktwirtschaft verpflichtet und wolle stattdessen "neoliberale Vorstellungen im Wald umsetzen. Soziale Verantwortung, ökologische Verpflichtungen und Gemeinwohl spielen in der Verfügung eine geringe Rolle. Ebenso werden bestehende Regelungen im Landeswaldgesetz von Baden-Württemberg ignoriert". 

Das Land habe in einer umfangreichen Stellungnahme nochmals dargelegt, dass es sich bei der Waldbewirtschaftung um eine umfassende Aufgabe aus ökologischen, sozialen und ökonomischen Aspekten handelt. „Für uns ist es selbstverständlich, dass der Holzverkauf als wirtschaftlicher Bereich der Holzvermarktung kartellrechtskonform erfolgen muss. Wir wollen aber, dass die hoheitlichen und gemeinwohlorientierten Aufgaben unverändert durch die Forstverwaltung im bisherigen Umfang erbracht werden können. Wir sind der Meinung, dass wir gute Argumente für unsere Position haben. Nun müssen wir dies leider von den Gerichten klären lassen", ergänzte der Minister. Es sei bezeichnend, dass die Untersagungsverfügung vom Bundeskartellamt bereits im Internet veröffentlich worden sei, bevor überhaupt eine förmliche Zustellung an das Land erfolgte.

Es sei einseitig und sachfremd, dass der Wald durch das Kartellamt ausschließlich als Wirtschaftsraum gesehen werde. Dies werde den vielfältigen Wäldern mit den multifunktionalen Ansprüchen im Land nicht gerecht. Der Wald sei Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten, Erholungsraum für die Bürgerinnen und Bürger, verlässlicher Lieferant von frischer Luft und sauberem Wasser und er produziere den nachhaltigen Rohstoff Holz. „Das Bundeskartellamt beabsichtigt, dem Land Baden-Württemberg neben dem eigentlichen Nadelstammholzverkauf nun auch in weitem Maße die Wahrnehmung von forstlichen Betreuungsleistungen von der forsttechnischen Betriebsleitung bis zum Revierdienst in Körperschafts- und Privatwäldern über 100 Hektar Waldbesitz zu untersagen", erklärte der Minister. Dies würde bedeuten, dass die Forstorganisationen sämtlicher Bundesländer nicht mit dem Kartellrecht vereinbar wären. „Hier erwarte ich auch, dass der Bund klar Stellung im Sinne der Sicherung der Daseinsvorsorge im Wald bezieht. Die Bundesregierung muss dies endlich im Bundeswaldgesetz klären und damit der Bundesbehörde Bundeskartellamt einen klaren Rahmen zuweisen."

Das Land Baden-Württemberg vertritt  nach Angaben des Forstministeriums in dieser Auseinandersetzung "die Auffassung, dass eine nachhaltige Waldpflege, die auf Dauer Boden, Wasser, Luft, Klima und Lebensräume für Flora und Fauna und für die Menschen schützt, gesetzlich geregelt und von Spezialisten, die eben keiner ausschließlich betriebswirtschaftlichen Zielsetzung unterworfen sind, umgesetzt werden muss." Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund vielfach konkurrierender Nutzungsansprüche an den Wald und den immensen Herausforderungen des Klimawandels sowie des Natur- und Umweltschutzes.

Eine entsprechende Bundeswaldgesetzänderung zur Klarstellung, dass sämtliche dem eigentlichen Holzverkauf vorgelagerten Tätigkeiten aufgrund ihrer wichtigen Funktion für die Daseinsvorsorge nicht unter das Kartellverbot nach § 1 GWB fallen, sei überfällig und dringend angezeigt.

Das Land werde außerdem umgehend Rechtsmittel beim zuständigen Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

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