YouTube lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab und erklärte, man stelle die Videoplattform lediglich den Nutzern zur Verfügung und habe die fraglichen Videos weder selbst erstellt noch hochgeladen.
In erster Instanz landete der Fall vor dem Landgericht Hamburg. Das entschied, dass YouTube zur Unterlassung bei sieben der insgesamt zwölf betroffenen Musiktitel verpflichtet sei. Bei diesen sieben Titeln habe die Beklagte gegen die Pflicht verstoßen, die betroffenen Videoclips unverzüglich zu sperren, nachdem sie von der Klägerin über die Urheberrechtsverletzungen informiert worden war.
Bei den übrigen fünf Titeln habe YouTube seine Pflichten nicht verletzt. Sowohl die GEMA als auch YouTube hatten gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Beide Berufungen wurden nun abgelehnt, wie das Video-on-Demand-Portal VODnews.de berichtet.
Das Gericht urteilte demnach zudem, dass Betreiber von Internetangeboten wie YouTube zwar nicht grundsätzlich verpflichtet sind, die von Usern hochgeladenen Videos zu überwachen. Beschwert sich jedoch ein Rechteinhaber über eine klare Rechtsverletzung, muss ein Videoportal wie YouTube das Video unverzüglich sperren, und Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt. Ob und wieweit das Portal zur Sperrung und dann zur Prüfung und Überwachung der bei ihm hochgeladenen Inhalte verpflichtet ist, richtet sich danach, was dem Betreiber nach den Umständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist. Eine Verletzung derartiger Pflichten hat der Senat in beiden Verfahren hinsichtlich einzelner Musiktitel bejaht und YouTube bzw. Google zur Unterlassung verpflichtet angesehen.
Finanziell haften müssen YouTube und Google laut Gerichtsurteil nicht. Eine "täterschaftliche Verantwortung" liege nicht vor. Da beide Urteile noch nicht rechtskräftig sind, ist das letzte Wort möglicherweise noch nicht gesprochen.
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