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Nordrhein-Westfalen :

Altershöchstgrenzen für Einstellung in den öffentlichen Dienst verfassungswidrig - Bundesverfassungsgericht: Verordnungsermächtigung fehlt

Stand: 28.05.15 10:05 Uhr

28.05.2015. Die Altershöchstgrenzen in Nordrhein-Westfahlen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst sind verfassungswidrig. Das geht aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hervor. Dabei hält das Bundesverfassungsgericht die Vorgabe von Altergrenzen grundsätzlich für vertretbar, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Lebensarbeitszeit und Ruhestand zu schaffen. Im vorliegenden Fall habe das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen allerdings "keine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Einstellungshöchstaltersgrenzen" enthalten.

Das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen beinhaltet demnach keine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Einstellungshöchstaltersgrenzen. Die in der Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 vorgesehenen Regelungen der Altershöchstgrenze sind daher mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar.

Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Beschluss entschieden. Zwei Verfassungsbeschwerden hat der Senat stattgegeben und die Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Zugleich hat der Senat die materiellen Anforderungen an Einstellungshöchstaltersgrenzen konkretisiert: Sie sind grundsätzlich zulässig, um ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit zu gewährleisten. Der Gesetzgeber verfügt insoweit über einen Gestaltungsspielraum, dessen Grenzen sich unter anderem aus den Anforderungen des Leistungsprinzips (Art. 33 Abs. 2 GG) sowie aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben. (Bundesverfassungsgericht)

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