Wie die Regierung darin ausführt, begründet Paragraph 87 des Aufenthaltsgesetzes für öffentliche Stellen bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen die Verpflichtung, auf Ersuchen personenbezogene Daten „an die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen betrauten Behörden zu übermitteln". Der Gesetzgeber habe allerdings im Jahr 2011 durch die Änderung der Gesetzespassage Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen von der bis dahin uneingeschränkt bestehenden aufenthaltsrechtlichen Übermittlungspflicht unter anderem gegenüber Ausländerbehörden ausdrücklich ausgenommen.
Weiter schreibt die Regierung, sie gehe „als Folge der gesetzlichen Änderung davon aus, dass Ausländerbehörden seit dem Inkrafttreten der Regelung kein Mitteilungsersuchen mehr an Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen richten und umgekehrt diese Einrichtungen den Ausländerbehörden keine Mitteilung mehr zu ihnen bekannt gewordenen Umständen zu ausländischen Staatsangehörigen übermitteln".(hib/STO)
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