Diese besondere Situation der sogenannten Ius-soli-Deutschen (lateinisch: Recht des Bodens) sei bei ausländischen Staatsangehörigen, die sich um die Einbürgerung in Deutschland bewerben, nicht gegeben. In diesen Fällen bleibe es daher auch in Zukunft bei dem geltenden Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit.(hib/PK)
Wie die Bundesregierung weiter schreibt, erhalten drittstaatenangehörige Studenten in Deutschland einen Aufenthaltstitel, sofern sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Die ausländischen Studenten könnten auch das Studienfach oder den Studiengang wechseln. „Untypisch" sei es hingegen, das Studium abzubrechen und eine andere Ausbildung aufzunehmen oder sich selbstständig zu machen. Die Bundesregierung prüfe derzeit, unter welchen Bedingungen in solchen Fällen ein Aufenthaltstitel mit dem neuen Zweck der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung erlaubt werden könne.
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