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Berlin:

Wegen NSU-Terror- Generalbundesanwalt darf künftig schneller Ermittlungen übernehmen

Stand: 18.03.15 13:26 Uhr

Als Reaktion auf die Terrorserie des sogenannten Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) soll künftig der Generalbundesanwalt schneller Ermittlungen übernehmen können. Zudem sollen bei der Strafzumessung künftig Motive wie Fremdenfeindlichkeit und Rassismus stärker berücksichtig werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/3007) passierte am Mittwochmorgen den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz mit Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und SPD. Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linken enthielten sich.

Als Reaktion auf die Terrorserie des sogenannten Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) soll künftig der Generalbundesanwalt schneller Ermittlungen übernehmen können. Zudem sollen bei der Strafzumessung künftig Motive wie Fremdenfeindlichkeit und Rassismus stärker berücksichtig werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/3007) passierte am Mittwochmorgen den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz mit Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und SPD. Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linken enthielten sich. Der Gesetzentwurf steht am morgigen Donnerstag zur abschließenden Beratung im Plenum auf der Tagesordnung. Einen Antrag der Grünen zur Bekämpfung der Hasskriminalität (18/3150) lehnte der Ausschuss mit Stimmen von CDU/CSU und SPD ab. Fraktionsübergreifend begrüßt wurde die geplante Ausweitung der Kompetenzen des Generalbundesanwaltes. Dies hatte auch der NSU-Untersuchungsausschuss der 17. Legislaturperiode gefordert. Demnach soll der Generalbundesanwalt künftig einfacher seine Zuständigkeit begründen können. Ein Grünen-Abgeordneter kritisierte jedoch, dass der Generalbundesanwalt trotzdem noch zu sehr auf die Zuarbeit der Staatsanwaltschaften der Länder angewiesen sei. Ihm sollten mehr eigene Ermittlungsbefugnisse eingeräumt werden. Dem wiedersprach ein Vertreter der CDU/CSU-Fraktion. Mit der Neuregelung entstehe eine Pflicht für die Länderstaatsanwaltschaften zur Vorlage einschlägiger Vorgänge. Diese Neuregelung sei zudem das Äußerste, was man machen kann, denn es sei die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zu achten.

Umstrittener war die Erweiterung des § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches. In diesem sollen künftig rassistische, fremdenfeindliche und sonstige menschenverachtende Beweggründen und Ziele explizit im Katalog der Strafzumessungsumstände berücksichtig werden. Diese Klarstellung sei wichtig, auch wenn solche Motive schon jetzt bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, betonte ein SPD-Abgeordneter. Ein Vertreter der Grünen nannte die Regelung hingegen „vollkommen verunglückt". Zum einen sei sie nicht systematisch im Gesamtzusammenhang des Strafgesetzbuches, zum anderen sei der Katalog aus nicht nachvollziehbaren Grünen unvollständig. So fehle zum Beispiel eine ausdrückliche Nennung religionsfeindlicher Motivlagen. Auch Die Linke zeigte sich mit der Neuregelung nicht zufrieden.

Ein Vertreter der Bundesregierung teilte mit, dass auch in Hinblick auf die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) Änderungen zu erwarten seien. Ein Ausschuss der Justizministerkonferenz habe entsprechende Vorschläge Ende Februar vorgelegt, die vorsähen, dass bei Ermittlungen - analog zur Änderung im StGB - rassistische und ähnliche Motivlagen stärker berücksichtig werden müssen.

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