Kopftuch Schleier | Bildquelle: Pixabay.com

Karlsruhe:

Lehrerinnen dürfen Kopftuch tragen - Bundesverfassungsgericht kippt Verbot

Stand: 13.03.15 14:45 Uhr

Lehrerinnen können wieder ein Kopftuch tragen. Ein pauschales Verbot ist nicht mit der Religionsfreiheit vereinbar - das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gewährleiste Lehrerinnen die Freiheit, aus religiösen Gründen eine Kopfbedeckung zu tragen.

Ein "landesweites, gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild" allein schon deshlab zu verbieten, weil womöglich der Schulfrieden gestört werden könnte oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen, bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule - das ist unverhältnismäßig, argumentiert das Bundesverfassungsgericht. Und zwar dann, "wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist".

Für eine vernünftige Balance verfassungsrechtlich verankerter Positionen - der Glaubensfreiheit der Lehrkräfte, der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern, des Elterngrundrechts und des staatlichen Erziehungsauftrags - erfordert laut Gericht "eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm, nach der zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter vorliegen muss".

Wird in bestimmten Schulen oder Schulbezirken wegen substantieller Unstimmigkeiten über das richtige religiöse Verhalten die Schwelle zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer beachtlichen Zahl von Fällen erreicht, dann kann ein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Bedürfnis bestehen, religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild nicht erst im konkreten Einzelfall, sondern etwa für bestimmte Schulen oder Schulbezirke über eine gewisse Zeit auch allgemeiner zu unterbinden, meint das Gericht.

Werden äußere religiöse Bekundungen durch Pädagoginnen und Pädagogen in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule zum Zweck der Wahrung des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität gesetzlich untersagt, so muss dies für alle Glaubens- und Weltanschauungsrichtungen grundsätzlich unterschiedslos geschehen.

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