Das Bundeskabinett hatte den Gesetzentwurf zur Tarifeinheit im Dezember beschlossen. Mit dem Gesetz soll der Grundsatz der Tarifeinheit geregelt und dadurch die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gesichert werden. Das Gesetz soll nur Anwendung finden, wenn zwei Gewerkschaften in ein- und demselben Betrieb dieselben Arbeitnehmergruppen vertreten und für diese unterschiedliche tarifliche Regelungen treffen wollen. Das trifft zum Beispiel auf die Deutsche Bahn zu, wo sowohl GDL als auch EVG für die selben Personalgruppen verhandeln wollen. Für so entstehende Tarifkollisionen legt das Gesetz Wege der Auflösung fest. Verfahrensregeln und Anhörungsrechte sollen dabei die Interessen der Minderheitsgewerkschaften schützen, hieß es.
Die wichtigsten Elemente des Gesetzes in Kürze
Tarifeinheit nach dem betriebsbezogenen Mehrheitsprinzip
Kann eine Tarifkollision nicht vermieden werden, ist in dem Umfang, in dem sich in einem Betrieb die Tarifverträge überschneiden, nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft anwendbar, die im Betrieb über die meisten Mitglieder verfügt.
Verfahrensregelungen zum Schutz kleiner Gewerkschaften
Als flankierende Verfahrensregelungen zum Schutz der Rechte von Minderheitsgewerkschaften sieht der Entwurf ein vorgelagertes Anhörungsrecht gegenüber der verhandelnden Arbeitgeberseite sowie ein nachgelagertes Nachzeichnungsrecht vor.
Stichtagsregelung
Für zu einem Stichtag bestehende Tarifverträge ist eine Bestandsschutzregelung vorgesehen, um "der bereits ausgeübten Tarifautonomie in besonderem Maße Rechnung zu tragen".
Arbeitsgerichtsgesetz
Das Arbeitsgerichtsgesetz wird begleitend zur Regelung der Tarifeinheit angepasst. Die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden über den im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag auf Antrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags im Beschlussverfahren mit bindender Wirkung für Dritte.
Arbeitskampfrecht
Die Regelungen zur Tarifeinheit ändern das Arbeitskampfrecht nicht. Über die Verhältnismäßigkeit von Arbeitskämpfen, mit denen ein kollidierender Tarifvertrag erwirkt werden soll, wird allerdings im Einzelfall im Sinne des Prinzips der Tarifeinheit zu entscheiden sein.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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