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Berlin:

Terrorismusabwehr- Deutschland setzt UN-Resolution Foreign Fighters um

Stand: 05.02.15 13:19 Uhr

Die Bundesregierung hat den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten beschlossen.

Man ändere das Strafrecht dort, wo es erforderlich und sinnvoll sei, erklärte Bundesminister Heiko Maas.  Deutschland werde dadurch eines der schärfsten Terrorismus-Strafgesetze in ganz Europa erhalten. Das werde Deutschland sicherer machen.

Künftig werde bereits die Ausreise in ein Gebiet, in dem sich ein Terrorcamp befinde, strafbar sein, wenn die Reise dem Zweck diene, schwere staatsgefährdende Gewalt-taten zu begehen. Alles müsste getan werden, um zu verhindern, dass sich Islamisten in den Ausbildungslagern noch stärker radikalisierten.

Ferner werde ein eigenständiger Straftatbestand der Terrorismusfinanzierung geschaffen. Wenn man Terrororganisationen wie ISIS in ihrem Kern treffen wolle, müssten ihre Finanzquellen trocken gelegt werden.

Damit setze Deutschland die UN-Resolution „Foreign Fighters" aus dem September 2014 und Forderungen der Financial Action Task Force (FATF) um.

Gewalt und Terror würden weiterhin entschlossen und mit der ganzen Härte des Gesetzes verfolgt.

Allerdings stehe der deutsche Rechtsstaat nicht unter Terrorismusvorbehalt. Man werde das freiheitliche Zusammenleben von keinem Terroristen zerstören lassen. Das große Ziel von Terroristen sei es ja gerade, unseren Rechtsstaat und unsere Demokratie zu erschüttern. Das werde man nicht zulassen. Die Antwort auf den Terror dürfe niemals dazu führen, dass wir unseren Grundrechte und unseren Rechtsstaat nachhaltig beschneiden.

Und: Das Strafrecht könne immer nur Teil einer Gesamtstrategie gegen den Terror sein. Wer den Kampf gegen islamistischen Terror gewinnen wolle, müsse die gewaltbereiten Extremisten isolieren und die übrigen Muslime stärken. Es müsse präventiv alles getan werden, um zu verhindern, dass sich noch mehr vor allem junge Menschen den Terroristen anschließen.

Hintergrund:

Mit dem Gesetzentwurf soll zum einen die Resolution 2178 (2014) („Foreign Terrorist Fighters") des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 24. September 2014 umgesetzt werden. Die Resolution enthält strafrechtliche Regelungen, nach denen u. a. das Reisen und der Versuch des Reisens in terroristischer Absicht, die Finanzierung derartiger Reisen sowie die vorsätzliche Organisation oder sonstige Erleichterung derartiger Reisen unter Strafe zu stellen sind.

Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass in § 89a des Strafgesetzbuches (StGB) um eine weitere Vorbereitungshandlung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat – das Reisen in terroristischer Absicht – ergänzt wird. Hiernach soll sich künftig strafbar machen, wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, aus der Bundes-republik Deutschland in ein Krisengebiet auszureisen, um sich dort in ein terroristisches Ausbildungslager zu begeben oder sich an Anschlägen oder bewaffneten Kämpfen zu beteiligen. Die Vorschrift stellt für die Strafbarkeit auf die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland ab. Hierdurch wird ein klarer Anknüpfungspunkt für die Strafverfolgung geschaffen. Die Finanzierung des Reisens zu terroristischen Zwecken soll ebenfalls durch einen neuen Tatbestand (§89c Absatz 1 Nummer 8 StGB) unter Strafe gestellt werden.

Der Gesetzentwurf schafft des Weiteren einen eigenständigen Tatbestand der Terrorismusfinanzierung. Damit wird einer Forderung der bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung angesiedelten Financial Action Task Force (FATF) entsprochen. Die FATF setzt international geltende Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Zur Einhaltung dieser Standards verlangte die FATF insbesondere eine einheitliche Regelung zur Terrorismusfinanzierung, die auch geringe Beträge erfasst und eine erhöhte Mindestfreiheitsstrafe vorsieht.

Der Gesetzentwurf stellt sicher, dass alle Formen der Terrorismusfinanzierung nunmehr einheitlich unter Strafe gestellt werden. Die neue Regelung erfasst daher die Finanzierung eines Katalogs terroristischer Straftaten in Anlehnung an den Katalog des § 129a StGB. Die Regelung soll künftig auch für geringwertige Vermögenszuwendungen gelten. Der Strafrahmen beträgt sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe; bei geringwertigen Beträgen drei Monate bis fünf Jahre. Ferner ist eine Minderung des Strafrahmens für Fälle geringer Schuld vorgesehen.

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