Mit ihrer Klarstellung sei Bube den einschlägigen Zeitungsberichten und Fernsehbeiträgen nachdrücklich entgegengetreten, erklärte Scheffold. Tatsache sei Bube zufolge, dass nach den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erfassung von personenbezogenen Daten der ausgeübte Beruf der betroffenen Person keine Rolle spiele. Vielmehr sei das entscheidende Kriterium für eine Datenerfassung, ob die erfasste Handlung eine Unterstützung der beobachteten Organisation darstellt.
Damit gebe es weder eine gezielte Informationssammlung „über das Privatleben" noch über die Tätigkeit „als Anwalt". Es komme nämlich immer auf den Bezug der Person zu der einschlägigen Organisation an. Die Verfassungsschutzpräsidentin legte laut Scheffold dar, dass der Kernbereich des jeweiligen Berufs, beim Anwalt das Mandatsgeheimnis, von der Informationssammlung immer ausgenommen sei.
Nach Angaben Scheffolds wies Bube auch darauf hin, dass ohne jeden sachlichen Anhaltspunkt der Eindruck erweckt worden sei, die Telefone eines bestimmten Rechtsanwalts seien abgehört worden. Gerade einer Telekommunikationsüberwachung gehe eine intensive Rechtsprüfung durch die vom Landtag bestellte G 10-Kommission voraus. Damit sei die parlamentarische Kontrolle solcher Vorgänge jederzeit gewährleistet.
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