Rauchmelder | Bildquelle: Provinzial

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Ab 2015 besteht Rauchwarnmelderpflicht - Und was Mieter sonst noch im Jahr 2015 beachten müssen

Stand: 01.01.15 20:04 Uhr

01.01.2015 Rauchwarnmelder sind in Baden-Württemberg ab dem 1. Januar 2015 Pflicht. Die Regelung der Landesbauordnung ist eindeutig: Für die Kosten der Installation in Schlaf- und Fluchträumen ist der Vermieter zuständig.

Deshalb können, wenn der Vermieter die Rauchwarnmelder anmietet, die Mietkosten nicht auf die Mieter abgewälzt werden.Den Mietern obliegt nur die Sicherung der Betriebsbereitschaft, also der Batteriewechsel und die Überprüfung der Funktion.

Spätestens am 31. Dezember 2014 muss der Vermieter die Betriebskosten-abrechnung für das Jahr 2014 vorlegen, sofern pro Kalenderjahr abgerechnet wird. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Nachzahlungen, wenn die Abrechnung verspätet beim Mieter eingeht. Rückforderungsansprüche kann der Mieter jedoch auch danach geltend machen.

Die Ökostrom-Umlage wird 2015 erstmals leicht sinken, von 6,24 auf 6,17 Cent pro Kilowattstunde. Die Strompreise könnten folgen – ob und um wie viel, liegt jedoch im Ermessen des einzelnen Stromanbieters.

Gleich mehrere Neuerungen betreffen Heizungsanlagen. Standard-Öl- und Gaskessel müssen künftig ausgetauscht werden, wenn sie älter als 30 Jahre sind. Für Heizkessel, Kombiboiler und Warmwasserbereiter gelten ab dem 26. September 2015 verschärfte Effizienzanforderungen und eine Kennzeichnungspflicht mit dem EU-Energielabel.

Die Angabe von Energiekennwerten in Immobilienanzeigen ist bereits seit Mai 2014 Pflicht. Ab dem 1. Mai 2015 gilt die Verletzung dieser Pflicht als Ordnungswidrigkeit.

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