Silvesterfeuerwerk Reutlingen | Bildquelle: pixelio.de - Bigeasy Shoots Foto: pixelio.de - Bigeasy Shoots

Stuttgart:

Verkauf von Silvesterfeuerwerk: "Schutzabstände einhalten. Nur zugelassenes Feuerwerk mit BAM oder CE-Zeichen kaufen"

Stand: 28.12.14 18:29 Uhr

28.12.2014. "Die auf den Feuerwerkskörpern angegebenen Schutzabstände sind zur eigenen Sicherheit einzuhalten." Das teilte der baden-württembergische Umweltminister Untersteller heute in einer Presse-Info mit. Es sei wichtig, nur zugelassenes Feuerwerk mit BAM-Zeichen oder CE-Zeichen zu kaufen. Der diesjährige Verkauf von Silvesterfeuerwerk startet om kommenden Montag, 29. Dezember 2014. Nachstehend finden Sie auch einen link zu behördlichen Informationen über unsichere Produkte und eine E-Mail-Adresse, unter der Sie fehlerhafte Feuerwerkskörper melden können.

Umweltminister Franz Untersteller warnte deshalb heute , am 28.12. 2014,  vor dem Kauf von nicht zugelassenen Produkten: "Nur Böller und Raketen, die die BAM-Zulassung haben oder ein CE-Zeichen tragen, sind bei korrekter Bedienung auch sicher."

Zugelassene Feuerwerkskörper sind von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung freigegeben und mit dem Kürzel BAM gekennzeichnet. Außerdem dürfen Feuerwerkskörper mit dem europaeinheitlichen CE-Kennzeichen verkauft werden. Gezündet werden dürfen Silvesterfeuerwerkskörper nur am 31. Dezember 2014 und am 1. Januar 2015.

Hinweise zum sicheren Gebrauch stehen auf den einzelnen Feuerwerkskörpern oder bei kleinen Teilen auf der Verpackung. Die Einhaltung der dort angegebenen Sicherheitsabstände dient der persönlichen Sicherheit und der Sicherheit umstehender Personen. Minister Untersteller betonte, dass Unfall- und Brandgefahren durch einen sorgsamen Umgang mit Silvesterböllern vermindert werden können: „Feuerwerk ist kein Spielzeug für Kinder. Eltern sollten dafür Sorge tragen, dass Kinder unter 12 Jahren überhaupt nicht an Silvesterfeuerwerk gelangen können."

Feuerwerk, das nach den europäischen Kennzeichnungsvorschriften den Aufdruck „Kat. 2" trägt, darf nur von Personen über 18 Jahren erworben und gezündet werden. In unmittelbarer Nähe von Kinder- und Altenheimen, Krankenhäusern und Kirchen sind Silvesterfeuerwerke aus Lärmschutzgründen bereits seit Längerem untersagt. Außerdem ist das Zünden von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Fachwerkhäusern aus Brandschutzgründen verboten. Auf die hierzu in einzelnen Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg auf dem Wege der Allgemeinverfügung erlassenen Abbrandverbote für bestimmte Stadtteile wird hingewiesen.

Franz Untersteller machte deutlich, dass die Gewerbeaufsicht auch dieses Jahr wieder im Handel stichprobenartig die fachgerechte Lagerung der explosionsgefährlichen Feuerwerkskörper kontrollieren und zudem prüfen werde, dass nur zugelassenes Feuerwerk verkauft werde.

Auskunft über alle sprengstoffrechtlichen Fragen, die in Zusammenhang mit dem Verkauf und der Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände im gewerblichen Bereich stehen, erteilen die Stadtverwaltungen der Stadtkreise und die Landratsämter. Eine aktuelle Liste der zuständigen Behörden findet sich auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg unter:

www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16031/

Informationen über unsichere Produkte veröffentlicht die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) auf ihrer Internetseite unter:

http://www.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/sprengstoffrecht/pyrotechnik_2.htm

Mitteilungen der Verbraucher über fehlerhafte Produkte nimmt ab dem 1. Januar 2015 das Regierungspräsidium Tübingen (Abt. 11) als zentrale Marktaufsichtsbehörde in Baden-Württemberg entgegen unter der E-Mail-Adresse:

marktueberwachung@rpt.bwl.de.

Ergänzende Informationen und Regeln zum Umgang mit Silvesterfeuerwerk:

Bis zum Jahr 2017 dürfen sowohl nach den alten wie nach den neuen Vorschriften gekennzeichnete Feuerwerkskörper verkauft werden. Nach den alten Vorschriften müssen Feuerwerkskörper mit dem Zulassungszeichen „BAM-P I-..." oder „BAM-P II-..." und nach der neuen Vorschrift mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sein.

Feuerwerk mit der Kennzeichnung „Kat 1" (Kategorie 1) bzw. der Zulassung „BAM-P I-..." (Klasse I) dürfen nur an Personen über 12 Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden.

Feuerwerk mit der Kennzeichnung „Kat. 2" (Kategorie 2) bzw. der Zulassung „BAM-P II-..." (Klasse II) dürfen nur an Personen über 18 Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden, da sie gefährlicher sind als Feuerwerk der Kategorie 1 bzw. der alten Klasse I.

Zur eigenen Sicherheit und der Sicherheit umstehender Personen ist unbedingt die aufgedruckte bzw. beiliegende Gebrauchsanweisung zu beachten. Diese Gebrauchsanleitung muss in deutscher Sprache abgefasst sein.

„Blindgänger" auf keinen Fall nochmals anzünden

Feuerwerkskörper niemals selbst herstellen oder an gekauftem Feuerwerk „herumbasteln". Das Abbrennen solcher nicht zugelassenen Feuerwerkskörper birgt unbekannte Risiken für die eigene und die Gesundheit Dritter und stellt nach § 40 Sprengstoffgesetz eine Straftat dar.

Raketen niemals aus der Hand starten. Als „Abschussrampen" für Raketen sind in Getränkekästen gestellte leere Flaschen geeignet. Freistehende Flaschen können umfallen.

Bei Batteriefeuerwerken auf einen waagerechten und festen Stand achten, damit die Funkengarben sicher senkrecht nach oben steigen können.

Der Balkon ist zum Abschießen von Raketen oder Batteriefeuerwerken ungeeignet. Raketen werden durch darüber liegende Balkone oder Dachvorsprünge abgelenkt, die Funkengarben von Batteriefeuerwerken können eine Höhe von 90 Metern erreichen.

Tischfeuerwerk immer auf einer feuerfesten Unterlage und nicht in der Nähe brennbarer Materialien, z. B. Gardinen oder Weihnachtsbaum, anbrennen.

Silvesterfeuerwerk nie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss abbrennen.

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