| Bildquelle:

Stuttgart:

Was sich 2015 ändert: Recht, Steuern, Zoll, Exportkontrolle - Wichtige Neuerungen für Unternehmen zum Jahreswechsel

Stand: 22.12.14 11:46 Uhr

22.12.2014. IHK Stuttgart - Zum Jahreswechsel treten mehrere Neuerungen für Unternehmen in den Bereichen Recht, Steuern und Außenwirtschaft in Kraft. Darauf macht die Industrie- und Handelskammer (IHK) Region Stuttgart aufmerksam. Die IHK informiert zu allen genannten Themen; entweder persönlich - auch zwischen den Jahren - oder online auf www.stuttgart.ihk.de unter den angegebenen Dok.-Nummern.

Wichtige Neuerungen für Unternehmen zum Jahreswechsel 2014/2015:

Lohnsteuer: Zum 1. Januar 2015 wird die lohnsteuerliche Freigrenze sowohl für Arbeitsessen als auch für Aufmerksamkeiten von 40 Euro auf 60 Euro erhöht. Klargestellt ist auch, dass zum Beispiel der auf einem innerdeutschen Flug gereichte Snack nicht als Mahlzeit anzusehen ist (Dok.- Nr. 139943).

Umsatzsteuer: Elektronische Dienstleistungen wie E-Books und andere Downloads durch Privatpersonen unterliegen innerhalb der EU künftig der Umsatzsteuer im Wohnsitzstaat des Leistungsempfängers. Damit nicht in mehreren EU-Ländern Steuererklärungen abgegeben werden müssen, kann als Vereinfachungsmöglichkeit das neu eingeführte Mini One Stop Shop (MOSS)-Verfahren über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) genutzt werden. Es ermöglicht den Unternehmen, alle Umsätze aus E-Dienstleistungen gegenüber Nichtunternehmern in anderen EU- Ländern einheitlich zu erklären. MOSS kann erstmals für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2015 angewendet werden (Dok.-Nr. 137100 und www.bzst.de).

Umkehr der Steuerschuldnerschaft: Tablet-PCs und Spielekonsolen sowie bestimmte Edelmetalle und unedle Metalle, die sich anhand der Zolltarifnummern identifizieren lassen, wurden zu jenen Waren hinzugefügt, bei deren Lieferung die Umkehr der Steuerschuldnerschaft wirksam wird. Das Grundprinzip: Nicht der die Lieferung oder Leistung ausführende Unternehmer zahlt die Umsatzsteuer an das Finanzamt, sondern der Leistungsempfänger. Die Regelungen gelten bereits seit dem 1. Oktober 2014. Bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen wird die Übergangsfrist aber bis zum 30. Juni 2015 verlängert, weil gesetzliche Neuregelungen zum Verfahren noch nicht den Bundesrat passiert haben. Zudem soll die Liste der erfassten Waren nochmals überarbeitet werden. (Dok.-Nr. 97693 und 77859).

Mindestlohn: Ab 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro. Eine Anpassung des Mindestlohns wird dann erstmals zum 1. Januar 2017 und danach alle zwei Jahre erfolgen. Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer, die mindestens 18 Jahre alt sind. Unter das Gesetz fallen auch Minijobber, Saisonkräfte, in Deutschland tätige ausländische Beschäftigte und Praktikanten. Es gibt nur sehr wenige Ausnahmeregelungen (Dok.-Nr. 139565).

Selbstanzeige: Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung bleibt bestehen. Ab 1. Januar 2015 gibt es aber eine Verschärfung der bisherigen Voraussetzungen. Unter anderem wird der Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre ausgedehnt, es gibt zusätzliche Sperrgründe und der Strafzuschlag wird auf bis zu 20 Prozent gestaffelt.

Zugleich ermöglicht der Gesetzgeber wieder die mehrfache Korrektur von fehlerhaften Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen. Die Neuregelung wird zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Exportkontrolle: Ab dem Jahreswechsel ist für viele Güter bei der Ausfuhr erstmals eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Dadurch sind viele Unternehmen erstmals mit dem Thema Exportkontrolle konfrontiert. Hintergrund ist eine Änderung der EG-Dual-Use-Güterverordnung. Betroffen sind unter anderem bestimmte Frequenzumwandler sowie Ventile und Pumpen – also Güter, die zum Beispiel in der Automobil- oder Zuliefererindustrie fast allgegenwärtig sind. Dies hat weitreichende Auswirkungen auf die betriebliche Praxis und die Lieferfähigkeit. Denn die Betriebe müssen prüfen, ob ihre Güter unter die neue Genehmigungspflicht fallen. Ausschlaggebend sind hierfür die technischen Eigenschaften. Daher sind für die Prüfung die Konstruktionsabteilungen einzubinden oder entsprechende Informationen von Vorlieferanten einzuholen. Betroffene Güter dürfen nicht ohne Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) exportiert werden.

Das BAFA hat auf die Änderungen reagiert und Verfahrenserleichterungen eingeführt, um die Exportwirtschaft zu entlasten (Dok.-Nr. 137366).

 

WERBUNG:



Seitenanzeige: