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Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes tritt in Kraft - Ministerin Öney: "Das ist ein Fortschritt und überfällig für das Einwanderungsland Deutschland"

Stand: 19.12.14 22:59 Uhr

19.12.2014. "Künftig müssen sich zahlreiche in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder nicht mehr zwischen zwei Staats­angehörigkeiten entscheiden ". Das sagte die baden-württembergische Integrationsministerin Öney zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechtes, die am morgigen 20. Dezember 2014 in Kraft tritt. ilkay Öney, Ministerin für Integration, begrüßt die Reform: "In Zukunft müssen sich zahlreiche in Deutschland geborene und aufge­wachsene Kinder nicht mehr zwischen der deutschen und ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden. Sie können beide Pässe behalten. Das ist Fortschritt und überfällig für das Einwanderungsland Deutschland."

Morgen, am 20. Dezember 2014, tritt die Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft. Darin wird die sogenannte Optionspflicht neu geregelt und für bestimmte Personen abgeschafft. Das baden-württembergische Integrationsministerium hat dazu die folgenden Informationen veröffentlicht:

 Für wen ändert sich nichts?

Für ältere Migranten ändert sich durch die Reform der Opti­onsregelung nichts, allerdings gibt in Baden-Württemberg bereits Er­leichterungen beim Doppelpass

Wer ist betroffen?

Kinder ausländischer Eltern, die schon seit der Geburt oder durch Einbürgerung auf Antrag ihrer Eltern im Jahr 2000 neben dem deutschen auch einen ausländ schen Pass haben.

Wer bekommt nach dem neuen Gesetz den „Doppelpass"?

Die betroffenen Kinder können jetzt beide Pässe behalten, wenn sie in Deutschland aufgewachsen sind. Dies ist der Fall, wenn sie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sich acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten haben oder sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht haben oder einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung haben.

Einen Doppelpass bekommt auch, wer neben der deutschen die Staatsangehö­rigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

Was gilt für die betroffenen Kinder, die nicht nachweisen können, dass sie in Deutschland aufgewachsen sind?

Für diese Kinder gilt grundsätzlich weiterhin die Optionspflicht: Sie müssen sich nach Vollendung ihres 21. Lebensjahres entscheiden, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten möchten. Dazu werden sie von ihrer zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde angeschrieben und über die wei­teren Schritte informiert.

Was gilt für diejenigen, die nicht unter die Reform der Optionsregelung fal­len?

Diese Personen können auch durch die Neuregelung keinen Doppelpass erhal­ten. Sie erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur auf Antrag, sofern sie die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn sie im Einbürgerungsverfahren ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren. Allerdings gibt es davon bereits bisher Ausnahmen in Baden-Württemberg. Öney: „Gerade für ältere Migranten hat die Beibehaltung ihres bisherigen Passes nicht nur emotionale, sondern auch rationale Gründe. Sie befürchten, durch die Aufgabe ihres Herkunftspasses Rentenansprüche zu verlieren oder keinen Grundbesitz mehr erwerben zu können."

Wann kann bei der Einbürgerung ausnahmsweise die bisherige Staatsan­gehörigkeit behalten werden?

Dies ist in folgenden Fällen möglich:

Der Betroffene besitzt die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitglied­staates der Europäischen Union oder der Schweiz. Bestimmte Staaten lassen den Verlust der Staatsangehörigkeit nicht zu, zum Beispiel Argentinien, Bolivien, Brasilien.Der Herkunftsstaat verweigert die Entlassung aus der Staatsangehörig­keit, zum Beispiel Afghanistan, Algerien, Iran, Irak, Libanon, Marokko, Ni­geria, Syrien, Thailand, Tunesien.

Die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit gelingt nicht, weil der entsprechende Antrag nicht entgegengenommen wird, der Herkunftsstaat die notwendigen Formulare verweigert oder nach angemessener Zeit - mehr als zwei Jahre nach Antragstellung - noch nicht über den vollständi­gen und formgerechten Antrag entschieden hat.Der Herkunftsstaat stellt unzumutbare Bedingungen an die Entlassung, zum Beispiel überhöhte Gebühren.Bei Vollendung des 60. Lebensjahres können im Einzelfall bei der Entlas­sung zum Beispiel gesundheitliche Schwierigkeiten zugunsten des Betrof­fenen berücksichtigt werden.Bei anerkannten Flüchtlingen: In diesem Fall prüft das Bundesamt für Mig­ration und Flüchtlinge allerdings, ob die Verfolgung fortbesteht.Wenn bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art, drohen. Hierzu sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

Zu beachten ist, dass jeder Fall anders ist. Daher sollte eine Beratung bei der Einbürgerungsbehörde erfolgen.

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