Weil führende Veranstalter Vorauszahlungen zwischen 25 und 100 Prozent des Reisepreises bereits bei der Buchung verlangten, hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen fünf Branchenriesen (TUI Deutschland GmbH, Bucher Reisen GmbH, TC Touristik GmbH, Urlaubstours GmbH und L’TUR Tourismus AG) Klage erhoben und nach eigenen Angaben erste Urteile bei Oberlandesgerichten erstritten. TC Touristik und Urlaubstours gingen daraufhin beim BGH in Revision.
Die obersten Richter bestätigten jedoch die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW. Demnach verstoßen die Reiseveranstalter mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen das Zug-um-Zug-Prinzip (Ware gegen Geld). Dieser Grundsatz besagt, dass Kunden erst zahlen müssen, wenn sie die Leistung erhalten. Der BGH stellte hierzu klar, dass die Anzahlungsforderungen von 40 Prozent (Urlaubstours) und 25 beziehungsweise 30 Prozent (TC Touristik) in den vorliegenden Fällen zu hoch sind. "Ein höherer Anzahlungsbetrag als 20 Prozent des Reisepreises benachteiligt die Verbraucher unangemessen und schwächt das Ware-gegen-Geld-Prinzip zu stark", erläutert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, den Gewinn für die Kunden beim finalen Richterspruch: "Die Restsumme darf frühestens vier Wochen bis einen Monat vor Reiseantritt fällig werden."
Auch bei der Erhebung gestaffelter Stornoentgelte hat der BGH die Reiseveranstalter in ihre Schranken verwiesen: Stornoentgelte mit einem Eingangsstaffelsatz in Höhe von 25, 30 beziehungsweise 40 Prozent der jeweiligen Anzahlung dürfen nicht unbegründet pauschal berechnet werden. Die Veranstalter hätten nicht hinreichend dargelegt, dass die verlangten Rücktrittspauschalen unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und anderweitigen Verwertung berechnet wurden. Zum gleichen Schluss kam auch jüngst das Oberlandesgericht Düsseldorf mit seinem Urteil zu den Rücktrittspauschalen der alltours flugreisen gmbh: Den Mindestsatz von 40 Prozent des Reisepreises bei einer Stornierung fanden die Richter zu hoch. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2014, Az. I-6 U 76/14).
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