Grund hierfür ist in der Regel, dass die Kosten für den Aufbau eines Energie- oder Umweltmanagementsystems bzw. eines alternativen Systems die Erstattungen aus dem Spitzenausgleich größtenteils oder vollständig aufzehren.
Darüber hinaus ist die Möglichkeit der Beantragung einer Steuerentlastung nach § 9b StromStG bei den Betrieben oft nicht bekannt. Antragsberechtigt sind alle Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind u. a. solche, die dem Abschnitt D (Verarbeitendes Gewerbe) und dem Abschnitt F (Baugewerbe) in der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003, zuzuordnen sind.
Hierzu zählen im Handwerk z. B. Bäcker, Fleischer, Brauer und Mälzer, Galvaniseure, Metall- und Maschinenbauer, Feinmechaniker und Vulkaniseure. Eine Entlastung erfolgt für den (nach dem Regelsteuersatz) versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie entnimmt.
Der Entlastungsbetrag beträgt 5,13 Euro/MWh. Zu beachten ist jedoch, dass die Steuerentlastung nur insoweit gewährt wird, als der Entlastungsbetrag 250 Euro übersteigt, d. h. der Stromverbrauch des Unternehmens muss höher als 48.730 Kilowattstunden (kWh) gewesen sein.
Der Antrag muss durch das Unternehmen bis zum 31.Dezember des Jahres, welches dem Antragsjahr folgt, beim zuständigen Hauptzollamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Vordruck 1453) erfolgen (siehe den Link unten). Ergänzend müssen grundsätzlich eine "Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit" (Vordruck 1402) sowie eine "Selbsterklärung" (Vordruck 1456) abgegeben werden.
Die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit kann unterbleiben, wenn dem Hauptzollamt eine solche bereits vorliegt, z.B. wegen einer Beantragung der Steuerentlastung in den Vorjahren.
Die Vordrucke sind auf der Internetseite des Zolls abrufbar:
http://www.zoll.de/DE/Service/Formulare-Merkblaetter/formulare-merkblaetter_node.html
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