Warum die Entscheidung des OLG nicht hielt
Nach Bewertung des BGH handelt es sich beim Maklervertrag um einen Verbrauchervertrag. Damit unterliegt er strengen Informationspflichten. Bevor ein Verbraucher einen solchen Vertrag abschließt, müssen die Hinweise zur Zahlungspflicht unmittelbar, klar verständlich und gut sichtbar bereitgestellt werden. Zudem muss der Verbraucher durch eine eindeutige Bestätigung erklären, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
Genau daran fehlte es im vorliegenden Fall. Der Makler hatte auf seiner Website einen Button mit der Aufschrift „Senden" verwendet. Für die Richter ist das nicht ausreichend. Das Gesetz verlangt eine unmissverständliche Formulierung, etwa „zahlungspflichtig bestellen". Wird diese Vorgabe nicht eingehalten, ist der Vertrag laut BGH nicht nur vorläufig, sondern endgültig unwirksam.
Was Makler nun beachten müssen
Das Urteil macht deutlich, wie streng die gesetzlichen Vorgaben für Online-Vertragsabschlüsse inzwischen sind. Die Konsequenz für Makler: Auf der Seite, über die Immobilien-Interessenten Exposés oder weitere Informationen anfordern können, muss der entscheidende Button klar auf eine Zahlungspflicht hinweisen – zum Beispiel durch Formulierungen wie „provisionspflichtig beauftragen".
Unklare oder missverständliche Beschriftungen führen dazu, dass der Makleranspruch vollständig entfällt. Für Verbraucher bedeutet das mehr Transparenz und bessere Kontrolle darüber, wann tatsächlich ein kostenpflichtiger Vertrag zustande kommt. Makler hingegen sollten ihre digitalen Prozesse überprüfen, um keinen Provisionsanspruch durch formale Fehler zu verlieren.
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