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Leipzig:

Bundesverwaltungsericht setzt Sonntagsarbeit Grenzen

Stand: 27.11.14 20:36 Uhr

Dass Callcenter, Bibliotheken, Lottoannahmestellen oder Videotheken sonntags geöffnet sind, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht notwendig. Mit diesem Urteil setzt es der Sonntagsarbeit nun enge Grenzen.

Die Richter erklärten wesentliche Teile einer Verordnung für unwirksam, in der das Land Hessen etliche Ausnahmen für den gesetzlich eigentlich arbeitsfreien Sonntag festgelegt hatte. Das Urteil dürfte sich deutschlandweit auswirken, weil auch andere Bundesländer ähnliche Regelungen haben.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat auf Normenkontrollanträge einer Gewerkschaft und zweier evangelischer Gemeindeverbände entschieden, dass die Hessische Bedarfsgewerbeverordnung insoweit nichtig ist, als sie eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in den Bereichen Videotheken und öffentliche Bibliotheken, Callcentern sowie Lotto- und Totogesellschaften zulässt. Im Buchmachergewerbe darf aber weiter sonntags gearbeitet werden.

Soweit die Verordnung eine solche Beschäftigung in Brauereien, Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein oder Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis zulässt, hat das Bundesverwaltungsgericht keine abschließende Entscheidung getroffen.

Zur Sonntags-Beschäftigung von Arbeitnehmern in Videotheken und öffentlichen Bibliotheken etwa erklärte das Gericht: DVDs, Computerspiele oder Bücher könnten für eine Nutzung am Sonn- oder Feiertag vorausschauend schon an Werktagen ausgeliehen werden.

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Das Arbeitszeitgesetz sieht hiervon zahlreiche Ausnahmen vor und ermächtigt unter anderem die Landesregierungen, weitere Ausnahmen zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe für Betriebe zuzulassen, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.

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