Soweit die Verordnung eine solche Beschäftigung in Brauereien, Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein oder Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis zulässt, hat das Bundesverwaltungsgericht keine abschließende Entscheidung getroffen.
Zur Sonntags-Beschäftigung von Arbeitnehmern in Videotheken und öffentlichen Bibliotheken etwa erklärte das Gericht: DVDs, Computerspiele oder Bücher könnten für eine Nutzung am Sonn- oder Feiertag vorausschauend schon an Werktagen ausgeliehen werden.
Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Das Arbeitszeitgesetz sieht hiervon zahlreiche Ausnahmen vor und ermächtigt unter anderem die Landesregierungen, weitere Ausnahmen zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe für Betriebe zuzulassen, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.
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