Haußmann entnimmt der Antwort, dass die im Jahre 2012 in das Bestattungsgesetz aufgenommene Möglichkeit, in Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen festzulegen, nur Grabsteine und Grabeinfassungen zu verwenden, die nachweislich aus fairem Handel stammen, rechtswidrig und daher unwirksam sei.
Solche Festlegungen belasteten Steinmetze unzumutbar, weil verlässliche Nachweise nicht verfügbar seien. Den Steinmetzen könne derzeit nicht der Nachweis über den Ausschluss aufgebürdet werden.
„Ich unterstütze die Landesregierung ausdrücklich in ihrem Kampf gegen Kinderarbeit. Hier darf es kein Wackeln geben. Aber es nützt niemandem, wenn man das Kind mit dem Bad ausschüttet und in ein Gesetz Dinge hineinschreibt, die Rechtsbruch darstellen und nichts bringen. Die Friedhofsträger im Land brauchen Sicherheit darüber, was geht und was nicht geht. Vor allem sollte man die Steinmetze nicht zum Buhmann machen", sagteHaußmann.
Haußmanns parlamentarische Anfrage zum Bestattungsgesetz hat den Titel „Erfahrungen mit der Novellierung des Bestattungsgesetzes (BestattG) hinsichtlich des Verbots von Produkten aus Kinderarbeit" (Drucksache 15/5979).
Klar -3 / 0° C Luftfeuchte: 73% |
Klar -4 / -4° C Luftfeuchte: 95% |
Klar -3 / -1° C Luftfeuchte: 80% |