So entfällt für genesene und geimpfte Beschäftigte die Maskenpflicht, wenn sich ein Betrieb für das 2G-Optionsmodell entscheidet.
Für Weihnachtsmärkte gilt: an Ständen, die Speisen und Getränke verkaufen oder zum Verweilen einladen, besteht in der Basis- und Warnstufe die 3G-Regel. In der Alarmstufe gilt 2G. Für Stände, die Waren und Lebensmittel verkaufen, die nicht sofort verzehrt werden, muss kein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis erbracht werden.
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