Der Fall: Es ist zweifelsohne wichtig, dass es in einer Wohnanlage außerhalb der Geschäftszeiten jemanden gibt, der dringende Reparaturen (etwa nach einem Wasserrohrbruch oder einem Stromausfall) vornehmen oder diese wenigstens einleiten kann. Deswegen erhielt ein Hausmeister in einer Wohnanlage eine Notdienstpauschale. Ein Mieter sollte sich mit 103 Euro im Jahr daran beteiligen, verweigerte sich jedoch. Das gehöre nicht zu seinen Pflichten, stellte er fest.
Das Urteil: Die Justiz kam zu der Überzeugung, es handle sich hier nicht um umlagefähige Kosten aus dem laufenden Betrieb, sondern um Verwaltungskosten, die vom Eigentümer getragen werden müssten. Es gehe schließlich bei den Aufwendungen darum, dass Störungsmeldungen entgegengenommen werden und Reparaturmaßnahmen eingeleitet werden müssten - eine klare Aufgabe des Vermieters. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 62/19)
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