Michael Donth  | Bildquelle: RTF.1

Region Neckar-Alb:

Hilfe für Vereine - CDU-Bundestagsabgeordneter Michael Donth tauscht sich mit Betroffenen aus

Stand: 19.12.20 12:57 Uhr

Als begeistertem Chorsänger bleibt dem Reutlinger CDU-Bundestagsabgeordneten Michael Donth die Diskussion um die Lage der Vereine in Zeiten des erneuten Corona-Lockdowns zu sehr auf der Strecke.


Darum hatte er diese Woche kurzer Hand die Vereine aus dem Landkreis Reutlingen zu einer Videokonferenz eingeladen. Mit rund 50 Teilnehmern wurde besprochen, wie die Politik Vereinen helfen kann.

Eine Übersicht über Möglichkeiten wie Hilfen für Soloselbstständige oder Möglichkeiten über das Jahressteuergesetz, sehen Sie hier:

Zum Jahressteuergesetz:

Zu den Hilfen für Soloselbständige:

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im

Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt

haben. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des

Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im

Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent

zurückgegangen ist.

 

Höhe der Neustarthilfe

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen

Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro. Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz) und mit dem Faktor sieben multipliziert.

Beispiel: Eine Soloselbständige hat im Jahr 2019 insgesamt 30.000 Euro Jahresumsatz

erwirtschaftet. Der Referenzmonatsumsatz beträgt dann 2.500 Euro (30.000 durch 12). Er

wird mit sieben multipliziert, um den Referenzumsatz zu berechnen. Dieser beträgt somit

17.500 Euro

.

Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. August 2019 bis April 2020

begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als

Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden

Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3.

Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.


Anrechnung der Neustarthilfe auf Sozialleistungen

Auf Leistungen der Grundsicherung wird die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht

angerechnet. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags

soll sie keine Berücksichtigung finden.

 

Form der Auszahlung

Damit die Neustarthilfe schnell bei den Betroffenen ankommt, soll sie im nächsten Jahr als

Vorschuss ausgezahlt werden, obwohl die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit bis

Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.

 

Sollte der Umsatz während der Laufzeit dann anders als zunächst erwartet doch über 50 Prozent

des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig

zurückzuzahlen. Bei einem tatsächlichen Umsatz von 50 bis 70 Prozent des Referenzumsatzes

ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent

die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte

Umsatz oberhalb von 90 Prozent des Referenzumsatzes, so ist die Neustarthilfe vollständig

zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500

Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

 

Beispiel: Liegt der tatsächliche Umsatz im Förderzeitraum erfreulicherweise doch bei

75 Prozent des Referenzumsatzes aus 2019, müsste eine Soloselbständige, die 4.375 Euro

Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen.

 

Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung vorlegen. Im

Rahmen dieser Endabrechnung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den

Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende

Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen Die

Aufstellung dieser Endabrechnungen unterliegt dem Prinzip der Selbstprüfung. Zur

Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.

 

Zeitpunkt der Antragstellung

Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe als neues Förderelement enthalten wird, soll

ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der

Abstimmungen mit den Ländern können die Anträge voraussichtlich einige Wochen nach

Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung sollen Anfang

2021 feststehen.

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