Eine Übersicht über Möglichkeiten wie Hilfen für Soloselbstständige oder Möglichkeiten über das Jahressteuergesetz, sehen Sie hier:
Zum Jahressteuergesetz:
Zu den Hilfen für Soloselbständige:
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im
Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt
haben. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des
Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im
Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent
zurückgegangen ist.
Höhe der Neustarthilfe
Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen
Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro. Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz) und mit dem Faktor sieben multipliziert.
Beispiel: Eine Soloselbständige hat im Jahr 2019 insgesamt 30.000 Euro Jahresumsatz
erwirtschaftet. Der Referenzmonatsumsatz beträgt dann 2.500 Euro (30.000 durch 12). Er
wird mit sieben multipliziert, um den Referenzumsatz zu berechnen. Dieser beträgt somit
17.500 Euro
.
Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. August 2019 bis April 2020
begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als
Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden
Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3.
Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.
Anrechnung der Neustarthilfe auf Sozialleistungen
Auf Leistungen der Grundsicherung wird die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht
angerechnet. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags
soll sie keine Berücksichtigung finden.
Form der Auszahlung
Damit die Neustarthilfe schnell bei den Betroffenen ankommt, soll sie im nächsten Jahr als
Vorschuss ausgezahlt werden, obwohl die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit bis
Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.
Sollte der Umsatz während der Laufzeit dann anders als zunächst erwartet doch über 50 Prozent
des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig
zurückzuzahlen. Bei einem tatsächlichen Umsatz von 50 bis 70 Prozent des Referenzumsatzes
ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent
die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte
Umsatz oberhalb von 90 Prozent des Referenzumsatzes, so ist die Neustarthilfe vollständig
zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500
Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.
Beispiel: Liegt der tatsächliche Umsatz im Förderzeitraum erfreulicherweise doch bei
75 Prozent des Referenzumsatzes aus 2019, müsste eine Soloselbständige, die 4.375 Euro
Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen.
Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung vorlegen. Im
Rahmen dieser Endabrechnung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den
Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende
Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen Die
Aufstellung dieser Endabrechnungen unterliegt dem Prinzip der Selbstprüfung. Zur
Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.
Zeitpunkt der Antragstellung
Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe als neues Förderelement enthalten wird, soll
ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der
Abstimmungen mit den Ländern können die Anträge voraussichtlich einige Wochen nach
Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung sollen Anfang
2021 feststehen.
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Bedeckt 9 / 10° C Luftfeuchte: 94% |