Wenn die Pandemiestufe 3 eintritt, wird auch die Corona-Verordnung an Schulen verschärft. Ab der fünften Klasse müssen die Schüler und Lehrkräfte dann auch im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Außerdem dürfen keine Sportarten oder Betätigungen mehr durchgeführt werden, die einen unmittelbaren Kontakt erfordern. Und schließlich dürfen Schulen dann auch nicht mehr für außerschulische Zwecke genutzt werden.
Für die Schulen in Baden-Württemberg treten mit Feststellung der bei Pandemiestufe 3 zusätzlich folgende Regelungen des § 6.a der Corona-Verordnung Schule" (CoronaVO Schule) in Kraft:
§ 6a
Abweichende Bestimmungen für die Pandemiestufe 3
Sofern und solange die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS CoV-2 Virus nach
Feststellung des Landesgesundheitsamts (https://www.gesundheitsamt-bw.de) im
landesweiten Durchschnitt in den vergangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner die
Zahl von 35 überschreitet, gelten abweichend von § 1 Absatz 3, § 2 Absatz 4, § 2 Absatz
6 sowie § 5 die folgenden Bestimmungen:
1. Die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer
vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung in den auf der Grundschule aufbauenden
Schulen, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und
Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier
Trägerschaft, gilt auch in den Unterrichtsräumen. Sie gilt jedoch nicht im
fachpraktischen Sportunterricht; im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten
sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten gilt sie nicht, sofern die
Vorgaben des § 2 Absatz 3 eingehalten werden.
2. Im Sportunterricht und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten sind alle
Betätigungen ausgeschlossen, für die ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist.
Lehrkräften ist es gestattet, mit einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer
vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung Sicherheits- und Hilfestellung zu geben.
3. Die Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke ist untersagt. Ausgenommen
hiervon sind die Nutzung
a) der schulischen Sportanlagen und Sportstätten, sofern die für die Nutzung von
außerschulischen Sportanlagen und Sportstätten geltenden Bestimmungen der
Corona-Verordnung Sport eingehalten werden,
b) der Schulgebäude für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen,
c) solcher Schulräume, die nicht schulisch genutzt werden,
d) der Schulen für Betreuungsangebote außerhalb der Unterrichtszeiten einschließlich
der Ferienzeiten,
e) der Schulen für die Durchführung von Lern- und Förderangeboten für Schülerinnen
und Schüler, z.B. durch die Hector-Kinderakademien oder die schulbegleitende
Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfe.
4. Die Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen ist untersagt.
Die gesamte Verordnung, die auch die bisher schon geltenden Regelungen für die Schulen in Baden-Württemberg enthält, lesen Sie hier:
Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter
Pandemiebedingungen
(Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule)
Vom 31. August 2020
Auf Grund von § 16 Absatz 1 der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl S. 483),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2020 (GBl. S. 661) geändert
worden ist, wird verordnet:
§ 1
Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen
(1) Der Betrieb der öffentlichen Schulen sowie der Schulen in freier Trägerschaft ist nach
Maßgabe dieser Verordnung gestattet. Auf die Grundschulförderklassen und
Schulkindergärten finden die Regelungen entsprechende Anwendung.
(2) Die in den Hygienehinweisen des Kultusministeriums in ihrer jeweils gültigen
Fassung (https://kmbw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/Coronavirus)
bestimmten Vorgaben sind einzuhalten. Die Lehrkräfte, das weitere schulische Personal,
die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten sind jeweils in geeigneter
Weise über die Hygienehinweise zu unterrichten.
(3) Die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer
vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung bestimmt sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 6
i.V.m. Absatz 2 Nummern 1, 2, 6 und 7 CoronaVO. Für die Zubereitung von Nahrung gilt
die Pflicht nach Satz 1 auch in den Unterrichtsräumen.
(4) Lehrkräfte, Eltern, Beschäftigte und andere Personen haben untereinander einen
Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten. Zu den und zwischen den Schülerinnen
und Schülern gilt das Abstandsgebot nicht.
(5) Der Betriebsbeginn, das Betriebsende sowie die Pausen sind so zu organisieren,
dass eine Durchmischung der Klassen- oder Lerngruppen durch organisatorische
Maßnahmen, z. B. durch einen gestaffelten Beginn oder die Zuweisung von
Aufenthaltsbereichen, nach Möglichkeit vermieden wird. Die Anzahl der Personen, die
sich zeitgleich in den Toilettenräumen aufhalten, ist so zu begrenzen, dass ein
Mindestabstand eingehalten werden kann.
(6) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch
Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind in
möglichst konstanten Gruppen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen
den Schichten grundsätzlich zu reinigen. Der Kiosk- sowie der Pausenverkauf von zum
Verzehr in der Schule bestimmten Lebensmitteln, Speisen und Getränken sind zulässig.
(7) Alle Räume, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sind mehrmals täglich,
Unterrichtsräume mindestens alle 20 Minuten, durch das Öffnen der Fenster zu lüften,
es sei denn, dass der Luftaustausch über eine geeignete raumlufttechnische Anlage
erfolgt.
(8) Handkontaktflächen sind regelmäßig, in stark frequentierten Bereichen mindestens
täglich mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel zu reinigen.
(9) Es sind Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie nicht wiederverwendbare
Papierhandtüchern, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige
hygienische Handtrockenvorrichtungen vorzuhalten.
§ 2
Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen
(1) Der Unterricht sowie außerunterrichtliche Angebote und Veranstaltungen sind so zu
organisieren, dass die Anzahl der Kontaktpersonen möglichst gering gehalten wird. Die
Klassen oder Lerngruppen werden hierfür so konstant zusammengesetzt, wie dies
schulorganisatorisch möglich ist. Die Bildung von klassenübergreifenden Gruppen ist
innerhalb der Jahrgangsstufe in diesem Rahmen zulässig, soweit dies erforderlich ist,
um das Unterrichtsangebot zu realisieren.
(2) Jahrgangsübergreifende und schulübergreifende Gruppenbildungen sind
ausgeschlossen. Zulässig sind solche Gruppenbildungen jedoch,
1. soweit Klassen konstant jahrgangsübergreifend zusammengesetzt sind (z. B.
jahrgangsgemischte Klassen in der Grundschule oder Vorbereitungsklassen). Dies
gilt gleichermaßen, soweit in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren
oder Gemeinschaftsschulen Lerngruppen an die Stelle von Klassen treten; die
Teilnahme von Schülerinnen und Schülern, die aufgrund geringer
Deutschkenntnisse in Vorbereitungsklassen unterrichtet werden, am Unterricht der
Regelklasse ist zulässig,
2. in der gymnasialen Oberstufe, soweit die jahrgangsübergreifende Gruppenbildung
erforderlich ist, um den Schülerinnen und Schülern ausreichende Wahlmöglichkeiten
zu geben, auch in Kooperation mit anderen Schulen,
3. an den beruflichen Schulen, sofern dies erforderlich, ist um die Angebote zu
ermöglichen, z. B.
a) Bildung von Klappklassen zur Beschulung des Ausbildungsberufs oder beim
Erwerb der ausbildungsbegleitenden Fachhochschulreife,
b) die Kooperation mit anderen Schulen zur Beschulung des Ausbildungsberufs oder
beim Erwerb der ausbildungsbegleitenden Fachhochschulreife,
4. im Unterricht sowie in schulischen Förderangeboten, sofern ein Mindestabstand von
1,50 Metern auch zu und zwischen den Schülerinnen und Schülern eingehalten wird.
(3) Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie entsprechende
außerunterrichtliche Angebote sind mit folgenden Maßgaben zulässig:
1. Es ist zu gewährleisten, dass
a) während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in
alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird,
b) keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen.
2. Für den Unterricht an Blasinstrumenten ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass
a) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,
b) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares
Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste
am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden.
Zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern wird die Installation
einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen.
(4) Der Sportunterricht sowie außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen sind mit
folgenden Maßgaben zulässig:
1. Jeder Sportgruppe oder Klasse sind für die Dauer des Sportunterrichts oder der
außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltung feste Bereiche der Sportanlage oder
Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen;
2. Das Abstandsgebot des § 1 Absatz 4 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass zu anderen
Nutzern sowie Schülerinnen und Schülern anderer Sportgruppen oder Klassen ein
Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten ist.
3. Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers können verwendet werden; soweit
beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu
Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung
und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu
reinigen.
Für den Schwimmunterricht und außerunterrichtliche Schulschwimmangebote gelten die
Nummern 1 bis 3 entsprechend.
(5) Wege zwischen Unterrichtsstätten (Unterrichtswege) können abweichend von § 9
Absatz 1 CoronaVO in Klassenstärke zurückgelegt werden.
(6) Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen sind bis zum 1. Februar 2021
untersagt. Andere außerunterrichtliche Veranstaltungen sind zulässig. Finden diese
außerhalb der Räume und Plätze der Schule statt, gilt an Stelle der in § 9 Absatz 1
Corona-Verordnung genannten Personenzahl die Klassenstärke als Obergrenze. Die
Durchführung von Veranstaltungen, die von Schülerinnen und Schülern
außerunterrichtlich besucht werden, bestimmt sich nach § 10 CoronaVO.
(7) Die Mitwirkungen außerschulischer Personen am Schulbetrieb ist mit Zustimmung
der Schulleitung zulässig. Eine Zustimmung der Schulleitung nach Satz 1 ist für die
Mitwirkung solcher Personen am Schulbetrieb nicht erforderlich, die aufgrund einer
vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund anderer dienstrechtlicher Grundlage im
Schulbetrieb tätig sind, wie z.B. außerschulische Partner im Ganztagsbetrieb, Teach
First Fellows oder Schulsozialarbeiter. Die Befugnisse der Schulleitungen nach § 41
SchG bleiben hiervon unberührt.
(8) Soweit der Unterricht für einzelne Schülerinnen und Schüler oder für die ganze
Klasse oder Lerngruppe nicht in der Präsenz stattfinden kann, findet Fernunterricht statt.
Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Fernunterricht unterliegt der
Schulpflicht.
§ 3
Ganztag und kommunale Betreuungsangebote
(1) Der Ganztagsbetrieb findet in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen statt.
Eine jahrgangsübergreifende Gruppenbildung ist, soweit möglich, zu vermeiden. Satz 1
sowie § 1 Absätze 3 bis 9 gelten für Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule,
flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule entsprechend. Die
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 1 Nummer 6
CoronaVO besteht in den Unterrichtsräumen nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 CoronaVO
auch dann nicht, sofern dort die Betreuung nach Satz 2 durchgeführt wird.
(2) Für betriebserlaubnispflichtige Horte sowie Horte an der Schule gelten die
Bestimmungen des § 2 Corona-VO-Kita zum Mindestpersonalschlüssel sowie des § 3
Corona-VO-Kita zur Nutzung anderer Räumlichkeiten entsprechend.
§ 4
Schulveranstaltungen
Schulveranstaltungen einschließlich der Klassenpflegschaftssitzungen,
Elternbeiratssitzungen, Schülerratssitzungen und der Sitzungen der weiteren
schulischen Gremien finden nach Maßgabe der §§ 2 Absatz 2 sowie 9 und 10
CoronaVO statt.
§ 5
Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke
(1) Die Nutzung der Räume und Plätze der Schulen für nichtschulische Zwecke ist
zulässig, sofern durch organisatorische Maßnahmen eine Mischung von schulischen und
nichtschulischen Nutzern vermieden werden kann und die Reinigung zwischen
schulischer und nichtschulischer Nutzung sichergestellt ist.
(2) Die schulische Nutzung hat stets Vorrang vor der Nutzung für andere Zwecke. Das
Verfahren für die Gestattung einer nichtschulischen Nutzung bestimmt sich nach § 51
SchG.
§ 6
Zutritts- und Teilnahmeverbot
(1) Für die Einrichtung nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für
Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen,
1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen,
wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
2. die typische Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2, namentlich Fieber,
trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,
3. für die entgegen der Aufforderung der Einrichtung die Erklärung nach Absatz 3 nicht
vorgelegt wurde.
(2) Für Lehrkräfte und andere Personen, die entgegen § 3 Absatz 1 Corona-Verordnung
oder § 6a Nummer 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die keine Ausnahme
nach § 3 Absatz 2 Corona-Verordnung vorliegt, besteht ein Zutritts- und
Teilnahmeverbot nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 CoronaVO. Dies gilt nicht für die
Schülerinnen und Schüler.
(3) Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler geben
nach Aufforderung durch die Einrichtung eine Erklärung ab, dass
1. nach ihrer Kenntnis ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 nicht
vorliegt,
2. sie die Einrichtung umgehend informieren, sofern sie davon Kenntnis erhalten, dass
solche Ausschlussgründe nachträglich eingetreten sind,
3. sie ihr Kind bei Auftreten von Symptomen nach Absatz 1 Nummer 2 während des
Schulbesuchs erforderlichenfalls umgehend aus der Einrichtung abholen und
4. nach ihrer Kenntnis keine Quarantänepflicht nach der Corona-Verordnung EinreiseQuarantäne besteht.
Die Einrichtungen fordern diese Erklärung vor dem Zeitpunkt der Aufnahme eines
Kindes in die Einrichtung sowie vor der Aufnahme des Betriebs nach Ferienabschnitten
ein.
§ 6a
Abweichende Bestimmungen für die Pandemiestufe 3
Sofern und solange die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS CoV-2 Virus nach
Feststellung des Landesgesundheitsamts (https://www.gesundheitsamt-bw.de) im
landesweiten Durchschnitt in den vergangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner die
Zahl von 35 überschreitet, gelten abweichend von § 1 Absatz 3, § 2 Absatz 4, § 2 Absatz
6 sowie § 5 die folgenden Bestimmungen:
1. Die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer
vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung in den auf der Grundschule aufbauenden
Schulen, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und
Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier
Trägerschaft, gilt auch in den Unterrichtsräumen. Sie gilt jedoch nicht im
fachpraktischen Sportunterricht; im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten
sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten gilt sie nicht, sofern die
Vorgaben des § 2 Absatz 3 eingehalten werden.
2. Im Sportunterricht und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten sind alle
Betätigungen ausgeschlossen, für die ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist.
Lehrkräften ist es gestattet, mit einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer
vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung Sicherheits- und Hilfestellung zu geben.
3. Die Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke ist untersagt. Ausgenommen
hiervon sind die Nutzung
a) der schulischen Sportanlagen und Sportstätten, sofern die für die Nutzung von
außerschulischen Sportanlagen und Sportstätten geltenden Bestimmungen der
Corona-Verordnung Sport eingehalten werden,
b) der Schulgebäude für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen,
c) solcher Schulräume, die nicht schulisch genutzt werden,
d) der Schulen für Betreuungsangebote außerhalb der Unterrichtszeiten einschließlich
der Ferienzeiten,
e) der Schulen für die Durchführung von Lern- und Förderangeboten für Schülerinnen
und Schüler, z.B. durch die Hector-Kinderakademien oder die schulbegleitende
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4. Die Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen ist untersagt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. September 2020 in Kraft.
Stuttgart, den 31. August 2020
Dr. Eisenmann
Quelle: Kultusministerium BW - Link:
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