Vorangegangen war – Medieninformationen zu Folge – eine Klage des Verbands Sozialer Wettbewerb. Bei dieser gehe es jedoch explizit nicht um eine Klage wegen eines Verstoßes gegen das Medizinproduktgesetz.
Sollte Trigema die verbotenen Angaben weiterhin verwenden, droht ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Das Unternehmen kann also noch Einspruch einlegen.
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