Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim sei zwar fehlerfrei gewesen, entschied das Bundesverwaltungsgericht: Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit müsse die Stadt Reutlingen aber trotzdem keine Fahrverbote verhängen.
Wäre das Dieselfahrverbot höchstrichterlich bestätigt worden, hätte dies das gesamte Reutlinger Stadtgebiet und ebenso die Gemeindefläche von Eningen unter Achalm umfasst.
Die Euro 5-Sperrzone für Reutlingen, die in ihrer Größe in Deutschland einmalig ist, basiert auf dem Luftreinhalteplan des Regierungspräsidiums Tübingen in der 5.Fortschreibung vom März 2018.
Betroffen gewesen wären 127.000 Einwohner auf einer Gesamtfläche von 110 Quadratkilometern. Rund ein Fünftel der betroffenen Einwohner hätten ihr Diesel-Fahrzeug in der Verbotszone weder fahren noch parken dürfen.
Um die Verbotszonen zu umfahren, hätten unverhältnismäßig weite Umwege von rund 45 Kilometer Fahrstrecke - bis über Neckartenzlingen in Kauf genommen werden müssen, argumentierten Kritiker des drohenden Fahrverbotes.
Entsprechend erleichtert zeigt sich Reutlingens Oberbürgermeister Thomas Keck in einem ersten Pressestatement:
Reutlingens OB Keck: "In Leipzig sind die Würfel gefallen"
"In Leipzig sind die Würfel gefallen" titelt die Stadt Reutlingen ihre Pressemitteilung:" Am Donnerstag Nachmittag hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts unter Vorsitz des Vize-Präsidenten Andreas Korbmacher entschieden, dass Diesel-Fahrverbote bei absehbarer Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid unverhältnismäßig sind."
Oberbürgermeister Thomas Keck sagte zum Leipziger Urteil:
"Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass das Land Baden-Württemberg den Luftreinhalteplan für die Stadt Reutlingen fortschreiben muss. Wir erwarten vom Land, dass es bei der Fortschreibung die besondere Situation in der Stadt Reutlingen berücksichtigt."
Die aktuell gültige vierte Fortschreibung des Luftreinhalteplans basiere, so Keck, auf Messwerten aus dem Jahr 2017: "Darauf bezieht sich auch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom März 2019. In dieser Zeit haben wir bei der Luftreinhaltung gewaltige Fortschritte gemacht! Wir konnten den Stickstoffdioxid-Jahresgrenzwert von 60 Mikrogramm im Jahr 2017 auf 46 Mikrogramm im Jahr 2019 senken. Prognostiziert ist, dass der Jahresmittelwert für das Jahr 2020 unter dem Grenzwert von 40 Mikrogramm liegen wird."
Reutlingen sei also "bei der Luftreinhaltung nachweislich auf einem sehr guten Weg", so Keck weiter: "Um so weit zu kommen, haben wir als Stadt große Anstrengungen auf uns genommen. Die letzten Impulse zur Senkung der Messwerte unter den Grenzwert gab ein Maßnahmenpaket, das aus dem städtischen Haushalt und mit Fördermitteln von Bund und Land finanziert und Ende vergangenen/Anfang dieses Jahres umgesetzt worden ist."
Dazu gehöre die technische Kontrolle des bereits im März 2018 in Kraft getretenen LKW-Durchfahrtsverbots, das die Stadtverwaltung nun dank einer Gesetzesänderung im vergangenen Jahr in Eigenregie durchführen könne.
Der Reutlinger Oberbürgermeister sagte: "Zuvor das Durchfahrtsverbot von den Brummi-Fahrern vielfach ignoriert worden, dank der Anschaffung zweier neuer Geräte und dem großen Engagement des Teams von unserem städtischen Amt für öffentliche Ordnung ändert sich dies nun."
Weitere Bestandteile des Maßnahmenpakets sind demnach" photokatalytische Fassadenanstriche, eine temporäre Reduzierung einer Fahrspur und die Versetzung eines Lärmschutzbauwerks." Dass das alles wirke, bestätige die Prognose eines unabhängigen Ingenieurbüros, so Keck: "Und dass wir das alles umsetzen konnten, ist dem außerordentlichen Engagement unserer Rathaus- Frau- und Mannschaft sowie der Entschlusskraft unseres Gemeinderats zu verdanken."
Gleichzeitig richtete Oberbürgermeister Keck einen Appell an das Land: "Ich bitte das Land Baden-Württemberg herzlich darum, diese finanziellen und personellen Anstrengungen bei der Fortschreibung zu berücksichtigen!"
Weitere Wirkung entfalten werden, sagte Keck, " im Jahr 2020 das im September 2019 umgesetzte neue Stadtbuskonzept und das 365-Euro-Ticket". Beides seien "schon jetzt sehr erfolgreiche Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des Nahverkehrs, die wir mit Fördermitteln aus dem Bundesprogramm „Modellstädte nachhaltige Mobilität" und wiederum mit einem enormen Kraftakt aller beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umsetzen konnten."
Auch beim Radverkehr habe sich schon vieles getan, so Keck: "Ich bin überzeugt davon, dass sich das positiv auf die Luftqualität, das Klima die Gesundheit der Reutlingerinnen und Reutlinger – und schlussendlich auch auf die Messwerte auswirken wird!"
"Deutsche Umwelthilfe": "Revision wurde teilweise zurückgewiesen"
Die "Deutsche Umwelthilfe" kann ihrer krachenden Niederlage vor dem Bundesverwaltungsgericht aber auch positive Seiten abgewinnen: "Grundsatzurteil für die saubere Luft: Deutsche Umwelthilfe begrüßt Klarstellung des Bundesverwaltungsgerichts zu Reutlingen" titelt der Verband seine heutige Pressemitteilung
Das oberstes Bundesgericht habe die Revisionen von Land und Stadt teilweise zurückgewiesen, heißt es weiter: Diesel-Fahrverbote seien "grundsätzlich unvermeidbar, wenn der Grenzwert mit sonstigen Maßnahmen nicht schnellstmöglich eingehalten wird". Das Gericht erlaube "das Absehen von Fahrverboten nur, wenn Grenzwerteinhaltung in kurzer Zeit sicher zu erwarten ist"
Weiter heißt es in der Pressemitteilung:
Im Klageverfahren der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen das Land Baden-Württemberg für die Saubere Luft in Reutlingen habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig heute die Revisionen des Landes Baden-Württemberg und der Stadt Reutlingen teilweise zurückgewiesen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 18. März 2019, welches das Land zu einer unverzüglichen Fortschreibung des Luftreinhalteplans verpflichtete, sei zwar "in der Begründung abgeändert" worden. Die Landesregierung müsse aber " gleichwohl nach Maßgabe des Gerichts einen neuen Luftreinhalteplan aufstellen und darin weitere konkrete Maßnahmen aufnehmen".
Die internationale Umweltrechtsorganisation "ClientEarth" unterstützt nach Angaben der "Deutschen Umwelthilfe" die "Klage für saubere Luft"
„Das ist ein guter Tag für die Saubere Luft und die Menschen in Reutlingen." kommentierte Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der "DUH" das Urteil: Zudem sei es "ein Weckruf für die grün-schwarze Landesregierung, sich endlich aus dem Würgegriff der Dieselkonzerne zu befreien und die Einhaltung des Grenzwerts für das Dieselabgasgift Stickstoffdioxid auch in Stuttgart, Ludwigsburg, Heilbronn und weiteren Problemstädten noch in diesem Jahr sicherzustellen".
Remo Klinger, der die DUH in dem Verfahren vertritt, ergänzt: „Das Urteil ist eine Präzedenz für alle deutschen Großstädte": Das Gericht habe "seine klare Aussage in seinem Grundsatzurteil zur sauberen Luft aus 2018 zur Einhaltung des Grenzwerts bestätigt und in Konturen präzisiert." Diese Entscheidung werde "die Grundlage für alle noch offenen deutschen Verfahren sein."
Das Bundesverwalrtungsgericht habe "in seinem Urteil deutlich gemacht, dass die Bewertung des VGH Baden-Württemberg korrekt ist, nach der die bisherigen Prognosen des Landes zur Entwicklung der Luftbelastung fehlerhaft sind." Es sei daher "nicht davon auszugehen, dass die bisher ergriffenen Maßnahmen tatsächlich so wirkungsvoll sind, wie angenommen." Es bedürfe daher, schlussfolgert die "Deutsche Umwelthilfe", weiterer Maßnahmen auf der Reutlinger Lederstraße, "um den Grenzwert für Stickstoffdioxid von 40 μg NO2/m³ im Jahr 2020 sicher einzuhalten".
Das Bundesverwaltungsgericht habe "klargestellt, dass das 2019 auf Druck der Automobilindustrie verabschiedete „Fahrverbots-Verhinderungsgesetz" des Bundes, mit dem ein Wert von 50 μg tickstoffdioxid (NO2)/m³ in das Bundes-Immissionsschutzgesetz eingeführt" worden sei, "nicht 1:1" anwendbar sei: "Relevant für die Verhängung von Diesel-Fahrverboten ist und bleibt nach diesem Grundsatzurteil der EU-weit geltende Grenzwert von 40 µg NO2/m³., kommentierte die "Deutsche Umwelthilfe" das Urteil.
Allenfalls dann, wenn nach Ergreifung aller anderen in Betracht kommenden Maßnahmen nur noch minimale Überschreitungen des Grenzwertes vorliegen, könne auf ein Fahrverbot verzichtet werden., interpretiert die "Deutsche Umwelthilfe" das Urteil: Die dafür anzustellenden Prognosen zur Entwicklung des NO2-Wertes müssten jedoch verlässlich sein. Nach Auffassung der "DUH" sei dies in Reutlingen immer noch nicht der Fall: "Auch die zuletzt vorgelegten Prognosen, die die Luftqualität 2020 in Reutlingen bewerten, arbeiten auf der Grundlage einer veralteten Fassung der zugrunde gelegten Emissionsfaktoren", so die "DUH": Für die bisher ergriffenen Maßnahmen würden bewusst Minderungswirkungen angenommen. die aus Sicht der "DUH" die nicht nachvollziehbar seien. .
Die Notwendigkeit zu weitergehenden Maßnahmen werde nach Auffassung der "DUH" durch die Luftsituation in der Lederstraße in den Monaten Januar und Februar 2020 bestätigt: Der Wert habe mit "im Durchschnitt 47 μg NO2/m³ und damit noch höher als im Jahresdurchschnitt 2019 (46 μg NO2/m³) gelegen. Passivsammlermessungen in der Lederstraße, die an anderen Stellen als der stationären Messstelle stattfanden, hätten der "DUH" zufolge im ersten Halbjahr 2019 sogar noch deutlich höhere Werte ergeben.
ClientEarth Anwalt Ugo Taddei sagte nach Angaben der "DUH": „Die Luftverschmutzung mit giftigen Abgasen ist ein Gesundheitsskandal. Das Urteil ist die zweite eindeutige Rüge vom höchsten deutschen Verwaltungsgericht innerhalb von zwei Jahren." Im Dezember 2019 habe sich der EuGH ebenfalls mit wirksamen Sanktionen gegen widerspenstige deutsche Behörden einschalten müssen. Es sei erstaunlich, "dass die Behörden noch immer versuchen, Ausreden zu finden, um die Menschen nicht schützen zu müssen". Selbst die Autohersteller würden, so die "DUH", langsam aufwachen: "Die Behörden müssen jetzt ihre Prioritäten klarstellen."
Bundesverfassungsgericht: Diesel-Verkehrsverbot kann unverhältnismäßig sein
Ein "Diesel-Verkehrsverbot kann bei absehbarer Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid unverhältnismäßig sein" - mit dieser Überschrift betitelt das Bundesverwaltungsgerichts Leipzig seine Pressemitteilung zum Urteil:
Wenn nach einer Prognose auf hinreichend sicherer Grundlage der Grenzwert für Stickstoffdioxid in Kürze eingehalten wird, kann ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge unverhältnismäßig sein. Dies ist der Tenor der heutigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger ist mit der "Deutschen Umwelthilfe" ein deutschlandweit tätiger Umweltverband. Er beanspruche, schreibt das Bundesverwaltungsgericht, "die weitere Fortschreibung des zuletzt 2018 überarbeiteten Luftreinhalteplans" für die Stadt Reutlingen. Er mache dabei "geltend, dass bis in das Jahr 2020 hinein der Grenzwert für Stickstoffdioxid überschritten werde."
Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hatte im März 2019 das beklagte Bundesland Baden-Württemberg verurteilt, "den Luftreinhalteplan unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid enthält." Der Plan verzichte, argumentierte die "Deutsche Umwelthilfe", zu Unrecht auf Dieselfahrverbote. Auch seien die bei der Planung zugrunde gelegten Prognosen teilweise nicht hinreichend belegt, hatte der Verband behauptet.
Auf die Revisionen von Baden-Württemberg und Reutlingen hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil nun geändert und Baden-Württemberg zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts verurteilt. Der Luftreinhalteplan leide, stellt das Bundesverwaltungstericht fest, an den festgestellten Prognosefehlern.
"Allerdings war", schreibt das Bundesverwaltungsgericht, "- anders als der Verwaltungsgerichtshof meint - ein Dieselfahrverbot nicht zwingend vorzusehen." Denn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei "sowohl bei der Anordnung von Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte als auch bei deren Ausgestaltung zu beachten." Ein Dieselfahrverbot könne "insbesondere dann unverhältnismäßig sein, wenn die baldige Einhaltung des Grenzwerts absehbar ist." Aus der jüngst in Kraft getretenen Vorschrift des § 47 Abs. 4a BImSchG ergebe sich nichts anderes.
BVerwG 7 C 3.19 - Urteil vom 27. Februar 2020
Vorinstanz: VGH Mannheim, 10 S 1977/18 - Urteil vom 18. März 2019 -
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