Strafgesetzbuch | Bildquelle: pixelio.de - Tim Reckmann Foto: pixelio.de - Tim Reckmann

Karlsruhe:

Bundesverfassungsgericht hebt Verbot organisierter Sterbehilfe auf

Stand: 26.02.20 10:46 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot organisierter Sterbehilfe für verfassungswidrig erklärt. Das seit 2015 geltende Verbot verletzte die Rechte von schwerstkranken Menschen und Ärzten, argumentierten die Karlsruher Richter. Sterbehilfe-Vereine, Ärzte und Schwerkranke hatten geklagt.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, sei im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.

Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat entschieden, dass das in § 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) formulierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist, weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert.

Hieraus folge nicht, dass es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen untersagt ist, die Suizidhilfe zu regulieren. Er müsse dabei aber sicherstellen, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung verbleibt.

Eine Verpflichtung zur Suizid-Hilfe dürfe es nicht geben, betonte das Bundesverfassungsgericht ebenfalls.

Link zum Urteil

WERBUNG:



Seitenanzeige: