Dabei handelt es sich konkret erst einmal um Erörterungs- und Beratungsverfahren für die Besitzer betroffener Grundstücke.
Davon erhoffe man sich eine Einigung mit den Grundstücksbesitzern.
Sollte keine Einigung getroffen werden, kann der Gemeinderat theoretisch für jeden Fall separat entscheiden ob ein Baugebot erlassen oder ein Verfahren zur Enteignung eingeleitet wird.
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