Mit dem geänderten Befreiungsverfahren für Inhaber/-innen von Nebenwohnungen trägt der Beitragsservice dem 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) Rechnung. Diesen haben die Regierungschefs/-innen der Länder Ende Oktober unterzeichnet. Damit reagieren sie auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018. Darin hatte das Gericht unter anderem festgelegt, dass Inhaber/-innen von Nebenwohnungen den Rundfunkbeitrag nicht doppelt zahlen müssen und eine gesetzliche Neuregelung gefordert.
"Dass der Gesetzgeber das Befreiungsverfahren für Inhaber von Nebenwohnungen nun klar regelt und dabei auch den Kreis der befreiungsberechtigten Personen auf Ehepartner und eingetragene Lebenspartner erweitert, ist eine gute Nachricht", so Dr. Hermann Eicher, SWR-Justiziar und in der ARD federführend für Beitragsangelegenheiten zuständig. So profitierten zum Beispiel Ehepaare, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhalten.
Mit dem neuen Verfahren werde Vieles einfacher, bestätigt auch Dr. Joachim Altmann, kommissarischer Geschäftsführer des Beitragsservice. Bis sich alles eingespielt habe, werde es allerdings noch eine Zeit dauern. Zudem kommen die Neuerungen Paaren nicht automatisch zugute: "Befreiungsanträge, die in der Vergangenheit abgelehnt werden mussten, weil die Befreiungsvoraussetzungen nicht vorlagen, prüft der Beitragsservice nicht auf die Erfüllung neuer Befreiungsvoraussetzungen." Ehepartner/-innen oder eingetragene Lebenspartner/-innen, die sich nach den neuen Regelungen von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnung befreien lassen können, müssen erneut einen Antrag stellen.
Der Befreiungsantrag ist binnen drei Monaten nach Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, also etwa dem Einzug in eine Nebenwohnung, beim Beitragsservice zu stellen. Wird der Antrag später gestellt, erfolgt die Befreiung nicht ab dem Monat des Einzugs, sondern erst ab dem Monat der Antragstellung. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht länger vorgesehen.
Bei laufenden Antrags- bzw. Widerspruchsverfahren berücksichtigt der Beitragsservice die Neuerungen automatisch. Ehepartner/-innen und eingetragene Lebenspartner/-innen, die bereits einen Befreiungsantrag für ihre Nebenwohnung gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde, müssen sich daher nicht erneut an den Beitragsservice wenden.
Neue Befreiungsanträge können am einfachsten online auf rundfunkbeitrag.de gestellt werden. Als Nachweis ist eine Meldebescheinigung, aus der die melderechtliche Anmeldung der Hauptwohnung und der Nebenwohnungen sowie das jeweilige Einzugsdatum hervorgehen, oder ein Zweitwohnungssteuerbescheid erforderlich.
Wichtig: Einen Anspruch auf Befreiung haben neben dem/der Inhaber/-in von Haupt- und Nebenwohnung ausschließlich der/die Ehepartner/-in bzw. der/die eingetragene Lebenspartner/-in. Sonstige volljährige Mitbewohner/-innen in der Nebenwohnung sind verpflichtet, sich beim Beitragsservice zu melden, damit ihre Beitragspflicht geprüft werden kann.
Das Antragsformular und weitere Informationen zum Thema Beitragsbefreiung für Nebenwohnungen finden sich auf rundfunkbeitrag.de (direkt per Klick auf den Button "Nebenwohnung befreien" auf der Startseite oder per Eingabe des Webcodes BF08 in das Suchfeld).
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