Das Land wurde verurteilt, den für Reutlingen geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass der Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) schnellstmöglich eingehalten wird.
Der Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid liegt bei 40 Mikrogramm/Kubikmeter für Stickstoffdioxid (NO2). Der vorliegende Luftreinhalteplan genügt aus Sicht des VGH nicht der aus europäischem und nationalem Recht folgenden Verpflichtung, im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung Überschreitungen des Jahresgrenzwertes für NO2 möglichst kurz zu halten. So steht es in der heute den Beteiligten bekannt gegebenen Urteilsbegründung.
Das Gericht hat damit klargestellt, dass die vom Land und der Stadt Reutlingen vorgesehenen Maßnahmen aus seiner Sicht nicht ausreichen, um den NO2-Grenzwert ohne Berücksichtigung von Fahrverboten schnellstmöglich einzuhalten.
In den vergangenen Jahren wurde der Wert in Reutlingen stets überschritten; zuletzt betrug er 53 Mikrogramm/Kubikmeter für das Jahr 2018. In dem Plan werde in dieser Situation zu Unrecht auf Dieselfahrverbote verzichtet, deren Einbeziehung in die vorgesehenen Minderungsmaßnahmen eine frühere Grenzwerteinhaltung ermöglicht hätte.
Zudem seien die bei der Planung zugrunde gelegten Prognosen teilweise nicht hinreichend belegt; z.B. sei bei der Wirkung von Software-Updates für Autos die Frage nach deren Nachhaltigkeit nicht thematisiert worden. Auch die von der Stadt kurz vor der Gerichtsverhandlung neu in die Diskussion eingebrachten zusätzlichen Maßnahmen seien in ihrer Wirkung zu unsicher, um auf Dieselfahrverboten verzichten zu können,. Diese sind aus Sicht des VGH eine besonders effiziente Maßnahme zur Grenzwerteinhaltung.
Gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich. Diese hat der VGH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen
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