Die ursprünglich in der Verordnung vorgesehene Möglichkeit, die Entfernung von Tätowierungen mit Lasern zum Beispiel auch bei Kosmetikerinnen zu ermöglichen, wurde ersatzlos gestrichen. Der Gesetzgeber folgte damit der Argumentation der Ärzteschaft. Sie hatte in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Tattoo-Entfernung mit Lasern bei unsachgemäßer Ausführung ein sehr hohes Gefährdungspotential für die Behandelten besitze und insbesondere zu dauerhaften Schäden an Augen und Haut führen könne.
Deshalb dürfen Behandlungen mit Hochleistungslasern oder vergleichbaren hochenergetischen Lichtsystemen nur durch hierfür qualifizierte Ärztinnen und Ärzte durchgeführt werden.
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