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EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Warum WhatsApp auf Firmenhandys illegal sein kann

Stand: 04.05.18 15:37 Uhr

Mit der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung ab Ende Mai wird die legale Nutzug von WhatsApp durch Unternehmen schwierig. Beachten Unternehmen die Vorgaben der DSGVO nicht, ist die Nutzung sogar rechtswidrig. Zum Beispiel dann, wenn WhatsApp auf dem Firmenhandy installiert ist. Lesen Sie hier die Gründe und Möglichkeiten.

Unternehmen, die für die Kommunikation mit Kunden und Mitarbeitern WhatsApp nutzen, sollten sich umgehend mit den Inhalten der DSGVO 2018 auseinandersetzen. 

Unternehmer die WhatsApp nutzen, geben WhatsApp automatisch Zugriff auf die im Handy gespeicherten Kontakte, erläutert der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Cornelius Matutis aus Potsdam. Hierbei handelt es sich um die Übertragung personenbezogener Daten an ein Unternehmen in den USA. Grundsätzlich ist dies nur mit vorheriger Einwilligung des entsprechenden Kontaktes möglich.

Erfolgt keine Einwilligung, handelt es sich um Datenweitergabe, die gegen Art. 6I DSGVO verstößt. Zudem stellt die Weitergabe eine Auftragsdatenverarbeitung dar. Eine solche Weitergabe erfordert zwingend einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung zwischen Unternehmer und WhatsApp. Typischerweise wird diese Voraussetzung nicht erfüllt und Unternehmen nutzen WhatsApp rechtswidrig.

Anwalt Cornelius Matutis: „Liegt ein Auftrag zur Datenverarbeitung zwischen einem Unternehmen und WhatsApp nicht vor und hat der Unternehmenskontakt nicht in die Weiterleitung seiner Daten an WhatsApp zugestimmt, muss zwingend von der Nutzung abgesehen werden.„

Wer sein Handy privat und gewerblich nutzt, muss WhatsApp deinstallieren. Wer WhatsApp unternehmerisch nutzen möchte, sollte zumindest eine eigene SIM-Karte mit entsprechendem eigenem Kontaktkreis anfertigen, in welchem lediglich die Kontakte sind, welche einer WhatsApp Nutzung zugestimmt haben.

Alternativ wird man ein eigenes Handy als Unternehmer und ein anderes Handy für seine private Kommunikation nutzen müssen.

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