Man wird also nur bei "außergewöhnlicher, extensiver Nutzung mit einer jedes in der Natur vorkommende Maß übersteigenden Auswirkung" einen solchen Anspruch anerkennen können (OLG Düsseldorf, 9 U 10/95; OLG Hamm, 6 U 115/08). Auch ein "leicht erhöhter Laubfall" kann hier nicht ausreichen (OLG Frankfurt a.M., 23 U 68/92). Grundsätzlich ist der Nachbar gehalten, auf seine Kosten Vorkehrungsmaßnahmen gegen Verschmutzungen - etwa der Regenrinne - zu treffen und hat am Ende einen Ausgleichsanspruch nur bei "unzumutbarem Reinigungsaufwand" (OLG Karlsruhe, 6 U 100/88 und 6 U 185/07 - dazu auch im Vergleich OLG Hamburg, 14 U 170/87 und OLG Karlsruhe, 6 U 150/82).
Die Rechtsprechung kommt wohl insgesamt zum Ergebnis, dass ein Grundstücksbesitzer von seinem Nachbarn einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen kann, wenn von dessen Grundstück störende Einwirkungen ausgehen, die über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen. Dass man an seinem haus die Regenrinnen mindestens 3-4-mal im Jahr reinigen und jährlich 10-15 80 l Tonnen an Laub entsorgen muss, ist dabei ausdrücklich zumutbar (Amtsgericht München, 114 C 31118/12). Denn Laub vom Nachbarn ist jedenfalls dann hinzunehmen, wenn die Bepflanzung mit Laubbäumen dem Charakter der Gegend im Gesamtbild entspricht.
Das OLG Schleswig (11 U 16/13) hat sich mit der Räumpflicht bei Laub im Allgemeinen beschäftigt. Dabei hat es sehr instruktiv entschieden, dass die Pflicht nur dahin gehen kann "in zumutbaren Intervallen von Laub zu reinigen, um die Rutschgefahr zu vermindern. Der Anfall von Gefahr begründendem Herbstlaub ist, ebenso wie Schnee und Glatteis, witterungsabhängig, sodass der daraus erwachsenden Gefahr nicht mit der unflexiblen Einhaltung turnusmäßiger Reinigungspläne ausreichend begegnet werden kann. Umgekehrt besteht keine Pflicht, Gehwege ständig und vollständig laubfrei zu halten."
Im Fazit zeigt sich - wie sehr oft unter Nachbarn - dass Streit über Alltägliches, so ärgerlich es im Einzelfall auch sein mag, nicht lohnt. Jedenfalls in Extremfällen wird man eine Kostenbeteiligung einfordern können, solche Extremfälle wird es aber nur sehr selten geben. Bis dahin gilt, dass jeder sein Grundstück und seine Verkehrsfläche selber sauber und sicher zu halten hat.
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