Hier war der Fahrer einer bayerischen Spedition von einem Auto überholt worden, das dann plötzlich abbremste. Der Laster bremste und wich aus, erwischte aber das Auto noch am Heck. Problem: Der Autofahrer behauptete später, er habe wegen des Verkehrs abbremsen müssen, der LKW hinter ihm sei zu schnell gewesen und habe zu wenig Abstand gehalten. Die Straße vor dem Auto war aber frei.
Die Spedition hatte eine Dashcam im LKW verbaut, und die zeigte die reale Situation. Bereits das örtliche Landgericht hatte - wie schon andere Landgerichte - die Aufnahmen als verwertbar eingestuft. Der Autofahrer wehrte sich mit seinem Anwalt bis hin zum Oberlandesgericht Nürnberg. Das hat nun als erstes OLG in Deutschland zu dieser Frage entschieden.
Das Oberlandesgericht Nürnberg befand in einem wegweisenden Urteil: Über die Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel ist in jedem Einzelfall zu entscheiden. Das Landgericht habe die Aufnahmen zurecht zur Grundlage seines Urteils gemacht.
Ein Verwertungsverbot sah das Oberlandesgericht nicht. Einerseits wolle der Autofahrer nicht gefilmt werden, andererseits wolle die Spedition nicht zu unrecht beschuldigt werden. Letzteres gewichtete das Oberlandesgericht höher.
Das Interesse des Dashcam-Fahrers an einem effektiven Rechtsschutz und sein Anspruch auf rechtliches Gehör überwiege in diesem Fall das Interesse des Unfallgegners an dessen Persönlichkeitsrecht insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel nicht zur Verfügung stünden.
Bewölkt 0 / 2° C Luftfeuchte: 82% |
Bewölkt 3 / 4° C Luftfeuchte: 79% |
Heiter 0 / 0° C Luftfeuchte: 91% |