Das heißt, wenn man ein Gebäude errichtet das ein Bauvolumen von 50 Kubikmeter hat, dann müsse man an anderer Stelle diese 50 Kubikmeter rein rechnerisch als Ausgleichsvolumen nachweisen, erklärt Ottmar Hahr, der Amtsleiter Baurecht bei der Stadt Reutlingen.
Das kann beispielsweise durch die Erstellung eines Rückhaltebeckens – auch an einer anderen Stelle des betroffenen Gewässers geschaffen werden.
Die Stadt werde planerisch ein Hochwasserschutzregister entwickeln und dem Gemeinderat zur Beratung und zur Beschlussfassung eine Satzung empfehlen, um Ausgleichsmöglichkeiten zu haben, für private Bauvorhaben, die auf dem eigenen Grundstück diese Retentionsverpflichtung, diese Ausgleichsverpflichtung nicht erfüllen könnten, meint Hahr.
Klare Handlungsempfehlungen liefert das Gesetz hier nicht – ein Problem für die Stadt, denn es gäbe noch zahlreiche weitere – Zitat: "unbestimmte Rechtsbegriffe".
Es gäbe einen Fall im Gewässerlauf der Echaz und es gehe dabei um die spannende Frage, wenn Gebäudebestand, der legal irgendwann errichtet worden sei vor Jahren, wenn der abgebrochen werde, ob an gleicher Stelle wieder gebaut werden dürfe im hochwassergefährdeten Bereich oder nicht, erzählt Hahr.
Mit diesem Exempel will die Stadt jetzt ans zuständige Ministerium herantreten, um zumindest einige der noch offenen Fragen zu klären. Damit ein gutes und sinnvolles Gesetz nicht von solchen Kleinigkeiten geschmälert werde.
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