Das Innenministerium geht damit auch auf Kritik aus der Wirtschaft und der IHKs ein. Diese Duldungsregelung gilt auch, wenn Asylsuchende eine einjährige Berufsfachschule besuchen und bereits einen anschließenden Ausbildungsvertrag vorweisen können. Nach der Ausbildung können die Flüchtlinge dann zwei Jahre in dem erlernten Beruf arbeiten. Erst danach werde dann per Einzelfallentscheidung über einen Aufenthaltstitel entschieden.
In der Regel erwirbt ein Asylsuchender, der eine Beschäftigung, die ihn ernährt, nachweist, dann ein permanentes Aufenthaltsrecht.
Die einjährige berufsvorbereitende Berufsfachschule an Berufsschulen ist ein baden-württembergischer Sonderweg und war bisher nicht im Aufenthaltsgesetz des Bundes miterfasst. Wirtschaftsverbände und Unternehmen hatten sich darüber beklagt, dass für sie dadurch keine Planungssicherheit bestehe.
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