Schon das Landgericht Ravensburg hatte in erster Instanz darauf verwiesen, dass der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher unter "bekömmlich" bei Lebensmitteln verstehe, dass der Verzehr dem physischen Wohlbefinden zumindest nicht abträglich sei. Das OLG Stuttgart argumentierte im Revisionsverfahren ähnlich. Der Senat führte aus, dass nach den gängigen Wörterbüchern der Begriff "bekömmlich" mit Attributen wie "zuträglich", "leicht verdaulich" oder "gesund" gleichzusetzen sei. Daraus könne dann auch geschlossen werden, dass das alkoholische Getränk ein allgemeines Wohlbehagen auslöse und auch bei längerem Konsum keine schädliche Wirkung entfalte.
Der Senat verwies auch auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, dem sich allgemein entnehmen ließe, dass Angaben zu alkoholischen Getränken nicht mehrdeutig verstanden werden dürfen. Eine gesundheitsbezogene Angabe liege auch dann vor, wenn sie suggeriert, dass eine negative Auswirkung durch den Konsum des Alkohols zumindest geringer ausfällt.
Der Senat ließ jedoch auch ein Hintertürchen offen. Er halte es für möglich, dass ein Interessenausgleich gefunden werden könne. Ohne eine solche Befreiung könne aber nicht vom Verbot gesundheitsbezogener Angaben abgesehen werden.
Werbung kann für Unternehmen häufig ein schmaler Grat sein, betonen die GRP Rainer Rechtsanwälte, die unter anderem in Stuttgart ansässig sind. Besonders wenn es um gesundheitsbezogene Angaben geht. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können zu Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen führen.
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