Zur Vereinfachung des elektronischen Rechtsverkehrs soll insbesondere die Möglichkeit beitragen, vermehrt Vorgänge unter Verwendung fortgeschrittener digitaler Signaturen ausschließlich auf elektronischem Weg zu übermitteln und nur noch auf ausdrücklichen Antrag in Papierform. Das Bundesministerium für Recht und Verbraucherschutz soll mit dem Gesetz ermächtigt werden, entsprechende Bestimmungen zu erlassen. Zu den weiteren Änderungen in diesem Bereich gehört, dass die Bekanntmachung eines Designs oder einer Marke in ausschließlich elektronischer Form erfolgen kann.
Um die erleichterte Löschung eingetragener Designs beim DPMA geht es in einer Reihe weiterer Bestimmungen des Gesetzentwurfs. Hierbei geht es insbesondere darum, im Einvernehmen mit dem Inhaber eines Designsschutzrechts Nichtigkeitsverfahren von vorneherein zu vermeiden oder zu beenden. Zudem soll eine bisher fehlende Klarstellung für einstweilige Verfügungsverfahren in diesem Bereich ins Gesetz aufgenommen werden. (hib/PST)
Bedeckt 4 / 6° C Luftfeuchte: 74% |
Bedeckt 5 / 6° C Luftfeuchte: 74% |
Bedeckt 3 / 4° C Luftfeuchte: 79% |