Krankenpflege | Bildquelle: RTF.1

Pflege:

Neuer Anspruch auf Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt schließt Versorgungslücke

Stand: 05.12.15 19:57 Uhr

Eine Lücke in der pflegerischen Versorgung von Versicherten mit schwerer Krankheit oder bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit ist geschlossen worden - durch eine Erweiterung der Leistungsansprüche der häuslichen Krankenpflege und der Haushaltshilfe sowie einen neuen Anspruch auf Kurzzeitpflege im Krankenhausstrukturgesetz. Die Neuregelung hilft insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, die nicht mehr krankenhausbehandlungsbedürftig sind und nicht (oder noch nicht) pflegebedürftig sind. Das Krankenhausstrukturgesetz, das nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soll zum 01.01.2016 in Kraft treten.

"Damit wird eine seit Jahren immer wieder beklagte Versorgungslücke im Gesundheits- und Pflegesystem weitgehend geschlossen und endlich einer Forderung der Patientenseite entsprochen", erklärt das "Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk", das sich in den zurückliegenden Jahren immer wieder für eine Reform im Sinne der jetzt getroffenen Regelungen stark gemacht hatte - u.a. in einem Statement, das Bundesgesundheitsministerin Hermann Gröhe übergeben wurde. 

"Es wird nun notwendig sein, schnellstmöglich für den Aufbau entsprechender Versorgungsstrukturen Sorge zu tragen. Sonst laufen die neuen Versorgungsansprüche der kranken bzw. pflegebedürftigen Menschen ins Leere", meint Werner Schell, Dozent für Pflegerecht und Vorstand von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk.


Die Neuregelung im Gesetzestext:

Nach § 37 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend."

§ 38 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Darüber hinaus erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „soll" durch das Wort „kann" ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" durch die Wörter „Satz 2 bis 4" ersetzt.

Nach § 39b wird folgender § 39c eingefügt:

Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
Reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht aus, erbringt die Krankenkasse die erforderliche Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches für eine Übergangszeit, wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches festgestellt ist. Im Hinblick auf die Leistungsdauer und die Leistungshöhe gilt § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Elften Buches entsprechend. Die Leistung kann in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch oder in anderen geeigneten Einrichtungen erbracht werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag bis Ende des Jahres 2018 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der Einführung eines Anspruchs auf Leistungen nach dieser Vorschrift wiedergegeben werden."

Quelle: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) - Drucksache 18/6586 - 18. Wahlperiode - 04.11.2015
Vollständiger Text der Drucksache abrufbar unter folgender Adresse: dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/065/1806586.pdf
Der zugrunde liegende Entwurf des Krankenhausstrukturgesetzes ist wie folgt abrufbar: www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/150826_KHSG_GE.pdf

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